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Bild- und Urheberrecht I

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Seldom asked Questions (SAQ)

Vorbemerkung
Konnte van Gogh schwimmen?
Was ist ein Lichtbildwerk?
Darf ich Ausschnitte aus Fotos verwenden?
Was ist ein großes Kleinzitat?
Was ist eine freie Benutzung?
Darf ich malen wie Picasso?
Was ist eine Doppelschöpfung?
Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen?
Ist die lila Kuh geschmacksmusterfähig?
Gibt es Sonderrechte für Sonderzüge?
Was ist die kleine Münze?
Was ist ein Werktitel?
Ist Kitsch Kunst?
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Wer hat die Rechte an einem Phantombild?
Warum lächelt die Mona Lisa?
Was ist unwesentliches Beiwerk?
Warum benutzt Christo kein Geschenkpapier?
Was ist bei Fotos von einfachen Sachen zu beachten?
Wer ist die traurigste Figur im Urheberrecht?
Sollte man das Urheberrecht abschaffen?
Literatur
Bild- und Urheberrecht II

Vorbemerkung

Das Urheberrecht ist geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz oder UrhG) vom 9. September 1965.

Den Schutz des UrhG genießen gem. Par 1 die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Zu den geschützten Werken gehören gem. Par 2 insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Werke i. S. des Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Der Urheber ist immer ein Mensch. Juristische Personen, Tiere und Maschinen (auch Computer) können keine schöpferischen Leistungen im Sinne des Gesetzes vollbringen. Das UrhG sieht darüber hinaus aber mit den verwandten Schutzrechten im zweiten Teil des Gesetzes auch einen Schutz für Leistungen vor, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen sind (s. u.).

Die Benennung der Bereiche Literatur, Wissenschaft und Kunst im Par 1 ist abschließend, nicht dagegen die Auflistung in Par 2. Soweit sie sich den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst zuordnen lassen, können auch in Par 2 nicht genannte Werke urheberechtlichen Schutz genießen. Ungeschützt bleiben dagegen Erzeugnisse, die nicht in den Schutzbereich des Par 1 fallen und für die es kein verwandtes Schutzrecht gibt. Dies sind z. B. normale handwerkliche Erzeugnisse, Kochrezepte, Spielregeln und sportliche Leistungen. Auch wissenschaftliche Theorien (z. B. die Relativitätstheorie) sind anders als wissenschaftliche oder technische Darstellungen (Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen u. dergl.) keine Werke im Sinne des Gesetzes. Und obwohl, wie jeder weiß, hier die schöpferische Leistung besonders hoch einzuschätzen ist, genießen auch amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, Erlasse u. dergl.) keinen urheberrechtlichen Schutz.

Davon unabhängig wird urheberrechtlicher Schutz von der Rechtsprechung i. d. R. bereits bei minimalen Schöpfungen anerkannt. So können z. B. einfache Gebrauchsanweisungen als Sprachwerke geschützt sein.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Es muss anders als z. B. bestimmte gewerbliche Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) nirgendwo registriert werden. Auch ein am Werk angebrachter Urheber- oder Copyrightvermerk ist nicht erforderlich, erleichtert aber den Beweis der Urheberschaft in Streitfällen. Gem. Par 10 UrhG wird, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Die Anwendbarkeit des Par 10 auf Copyrightvermerke auf ins Internet gestellten Werken, wird allerdings von der herrschenden Meinung abgelehnt, weil es am Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigungsstücke fehlt.

Das Urheberrecht ist als solches nicht übertragbar, wohl aber vererbbar. Außerdem können Dritten Nutzungsrechte an Werken eingeräumt werden. So erwirbt z. B. der Arbeitgeber i. d. R. auf Grund des Arbeitsvertrags ausdrücklich oder stillschweigend die Nutzungsrechte an den Werken des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer aber bleibt der Urheber.

Neben den Urheberpersönlichkeitsrechten hat der Urheber umfassende Verwertungsrechte, die es ihm ermöglichen, sein Werk in körperlicher (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung) oder unkörperlicher Form (Vortrag, Aufführung, öffentliche Zugänglichmachung über das Internet etc.) zu veröffentlichen und zu verwerten.

Daneben gibt es aber auch Schrankenregelung, die der Urheber in Kauf nehmen muss. So dürfen z. B. Kopien für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in begrenztem Umfang hergestellt werden. Zulässig ist auch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, allerdings nur mit Quellenangabe und nur wenn die Nutzung des zitierten Werks "in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist". Außerdem dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, von jedem mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Da auch Werke der Architektur geschützt sein können, ist dies für Street-View-Dienste von besonderer Bedeutung.

Zu den verwandten Schutzrechten, die auch für nicht individuelle Leistungen gelten, zählen

- der Schutz wissenschaftlicher Editionen,
- der Schutz nachgelassener Werke,
- der Schutz der Lichtbilder,
- der Schutz des ausübenden Künstlers,
- der Schutz des Veranstalters,
- der Schutz des Herstellers von Tonträgern,
- der Schutz des Sendeunternehmens und
- der Schutz des Datenbankherstellers.

Bei diesen Rechten ist vor allem die Schutzdauer deutlich geringer als bei den Werken der Par 1 und 2. Einfache Lichtbilder (z. B. Röntgenbilder und Luftbilder) sind z. B. 50 Jahre ab Herstellung bzw. Veröffentlichung geschützt. Bei Werken im Sinne der Par 1 und 2, zu denen auch die Lichtbildwerke (z. B. künstlerische Fotos, aber auch individuelle Amateurfotos) gehören, dauert der Schutz noch nach dem Tod der Urheber 70 Jahre.

Konnte van Gogh schwimmen?

"Konnte van Gogh schwimmen?" war eine meiner ersten Fragen in den Newsgroups des Internets. Dabei interessierten mich weniger die Schwimmkünste des Meisters. Ich wollte vielmehr wissen, ob ich alte Gemälde, die nicht mehr dem Urheberschutz unterliegen, aus neueren Kunstkatalogen abscannen und - ggf. in Form von Collagen in Kombination mit Bildteilen aus eigenen Fotos - auf meiner Homepage präsentieren darf.

Die meisten Diskussionsteilnehmer meinten, dass dies nicht ohne weiteres erlaubt sei. Nach Par 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlöschen zwar bei Kunstwerken die Urheberrechte 70 Jahre nach dem Tod der Urheber. Für die Reproduktion der alten Gemälde werden jedoch in der Regel neue Fotos angefertigt, die ebenfalls geschützt sein können. Nach Par 72 UrhG sind einfache Lichtbilder 50 Jahre lang nach dem Erscheinen bzw. der Herstellung geschützt. Damit war mein Anliegen zunächst einmal abgeschmettert (s. auch: "Was ist ein Lichtbildwerk?") .

Erst als die Frage in späteren Beiträgen über die Verwertung von Goethe-Bildern erneut aufgegriffen wurde, meldete sich ein Experte zu Wort, der in seinen Publikationen eine andere Ansicht vertritt. Danach gilt der fotografische Leistungsschutz nach Par 72 UrhG nicht für Lichtbilder, die lediglich für die originalgetreue Reproduktion zweidimensionaler Vorlagen (Gemälde, Zeichnungen etc.) hergestellt werden. Die Rechtsprechung verlangt für den Leistungsschutz nach Par 72 UrhG ein Mindestmaß an persönlicher Gestaltung. Für Fotos, die für die Reproduktion anderer Fotos hergestellt werden, liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor (BGH GRUR 1990, 669, 672, 672f - Bibelreproduktion). Die fotografisch hergestellte Kopie eines vorhandenen Fotos ist danach nicht selbständig schutzfähig. Andernfalls könnte durch wiederholte fotografische Reproduktionsvorgänge die Schutzfrist eines Bildes beliebig verlängert werden.

Die Auffassung, dass der Leistungsschutz nach Par 72 UrhG nicht für die fotografische Reproduktion alter Gemälde gilt, wird von vielen, jedoch nicht allen Experten vertreten. Sie deckt sich mit einer Antwort, die ich von einer bekannten Kunstzeitschrift per E-Mail erhielt. Die Antwort lautete sinngemäß: "Selbstverständlich dürfen Sie die Bilder der alten Meister aus unserer Zeitschrift zum Basteln auf Ihrer Homepage verwenden. Viel Spaß ..."

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Was bei van Gogh zu langen Diskussionen im Internet führt, ist bei Pamela Anderson kein Thema.
1. Sie kann schwimmen.
2. Die Fotos von ihr sind noch Jahrzehnte lang geschützt.

Siehe auch die Links und Zitate unter http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm

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Was ist ein Lichtbildwerk?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. "Lichtbildwerke" sind künstlerische Fotos, die als "persönliche geistige Schöpfung" nach Par 2 UrhG den vollen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die anderen Fotos werden als "Lichtbilder" bezeichnet. Sie genießen Leistungsschutz nach Par 72 UrhG.

Die Schutzvorschriften für Lichtbildwerke gelten in entsprechender Anwendung auch für Lichtbilder. Die Unterschiede sind für die Praxis kaum von Bedeutung. Bei Lichtbildwerken dauert z. B. die Schutzfrist wie auch bei anderen Kunstwerken bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber (Par 64 UrhG). Sie erlischt dagegen bei den Lichtbildern 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Außerdem sind individuelle Lichtbildwerke im Gegensatz zu einfachen Lichtbildern auch gegen fast identische Nachbildungen geschützt. Die Verbreitung originalgetreuer Kopien ist in beiden Fällen erlaubnispflichtig.

Als Qualitätsmerkmale für Lichtbildwerke werden in der Literatur die besondere Wahl des Motivs, die ungewöhnliche Perspektive, die Verteilung von Licht und Schatten u. a. genannt (vgl. [SCHRICKER]). Wichtig ist dabei, dass bereits ein minimales Maß an Individualität den Schutz begründet. Die technische Perfektion ist nicht entscheidend.

Beispiele für einfache Lichtbilder, die nur den Leistungsschutz genießen, sind Gegenstandsfotos ohne individuelle Prägung (z. B. Abbildungen in Kaufhauskatalogen). Auch Luft- und Satellitenbilder, Röntgenbilder und Fotos aus Passbildautomaten sind als Lichtbilder geschützt.

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Fotos aus Zeitschriften und vor allem die Fotos bekannter Fotografen aber auch individuelle Bilder von Amateurfotografen können Lichtbildwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein. Sie dürfen ohne Zustimmung der Urheber nicht einmal als Vorlage für fotografische Nachbildungen oder fotorealistische Gemälde verwendet werden.
Gegen eine originalgetreue Vervielfältigung ist praktisch auch jedes andere Foto geschützt.

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Darf ich Ausschnitte aus Fotos verwenden?

Wenn es um die Verwendung von Ausschnitten aus Fotos geht, wird in der Literatur mitunter das BGH-Urteil "Petite Jaqueline" genannt (GRUR 1971, S. 525). In diesem Fall wurde die Augenpartie eines Mädchens aus einem sehr bekannten Foto ausgeschnitten und ohne Wissen des Fotografen für die Illustration eines Buchumschlags verwendet.

Der BGH sah darin eine klare Urheberrechtsverletzung. In der Urteilsbegründung wird auf die außerordentliche schöpferische Eigenart des Fotos und die starke innere Bindung des Künstlers an sein Werk hingewiesen.

Auf die Frage, ob Ausschnitte aus weniger wichtigen Lichtbildwerken oder einfachen Pressefotos für Fotomontagen oder Collagen benutzt werden dürfen, liefert die Literatur kaum Antworten, die Hobbykünstlern mit Internetambitionen als Orientierungshilfe dienen könnten.

Da jedes Foto und somit auch nahezu jeder Ausschnitt daraus mindestens als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG geschützt ist, muss man bei der Verwendung von Fotoauschnitten für Montagen und Collagen vorsichtig sein. Oft kann eine solche Benutzung nicht mehr als freie Benutzung in Sinne des UrhG betrachtet werden.

Bei einer freien Benutzung sollte, auch wenn hierbei die Züge des Erstwerks nur als Anregung dienen, eine inhaltliche oder künstlerische Auseinandersetzung mit dem Erstwerk zumindest marginal zu Tage treten. Bloße Verfremdungen vorbestehender Medieninhalte ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorlage reichen lt. Christian Alexander Bauer in "Usergenerated Content: Urheberrechtliche Zulässigkeit nutzergenerierter Medieninhalte" für die Annahme einer freien Benutzung nicht aus.

In satirischen Fernsehsendungen sind mitunter Bilder zu sehen, in denen Politikerköpfe aus Fotos ausgeschnitten und in Form von Bildmontagen in anderen Kontext gestellt werden. Werden hierfür irgendwelche passenden Fotos gewählt, die schnell oder bequem greifbar sind, liegt i.d.R. keine freie Benutzung der Fotos vor. Man setzt sich dabei inhaltlich oder künstlerisch mit den Personen, aber nicht mit den Fotos auseinander.

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Die Kunst bei der Herstellung von Fotomontagen und Collagen besteht in der Beantwortung der Frage, ob die Verwendung der hierfür erforderlichen Bildausschnitte rechtlich überhaupt zulässig ist.

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Was ist ein großes Kleinzitat?

In älteren Fassungen des UrhG wurde nach dem genauen Wortlaut des Par 51 bei Zitaten streng zwischen der Wiedergabe einzelner Stellen eines Werkes und der vollständigen Wiedergabe unterschieden. Die vollständige Wiedergabe eines Werkes war nur bei einer Aufnahme in ein selbständiges wissenschaftliches Werk erlaubt. Die Zitate vollständiger Werke werden in der Literatur als Großzitat und die einzelner Werksteile als Kleinzitat bezeichnet. Bei Bildern, die ja in der Regel nur als Ganzes zitiert werden können, hat die Unterscheidung zu Streitfällen geführt. Die Rechtsprechung folgte bei Bildzitaten dem strengen Wortlaut des UrhG nicht und ließ sie als sogenannte "große Kleinzitate" oder "kleine Großzitate" auch außerhalb wissenschaftlicher Werke zu.

Im neuen UrhG lautet der Par 51, der das Zitatrecht regelt, wie folgt: Die Unterscheidung zwischen der Wiedergabe ganzer Werke (Nr. 1) und Stellen eines Werkes (Nr. 2) klingt zwar noch an, ist aber durch das Wort "insbesondere", das eine nicht abschließende Aufzählung ankündigt, nicht mehr zwingend. Dennoch ist nach wie vor die in Diskussionsforen oft gestellte Frage, ob z.B. Homepage-Bastler bei der Vorstellung ihrer Lieblingsbücher die Titelbilder im Rahmen des Zitatrechts abbilden dürfen, schwer zu beantworten. Vielleicht hilft hier ein Zitat aus dem Kommentar von [SCHRICKER/LOEWENHEIM] (hier Schricker/Spindler) weiter: Zitate, die nur der Illustration oder Ausschmückung dienen, sind keine Zitate im Sinne des UrhG.

Auch darf bei einem Bericht über ein bestimmtes Ereignis nicht einfach ein passendes Foto ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet werden, es sei denn, das zitierende Werk setzt sich mit der (z. B.) besonderen gestalterischen Art und Weise auseinander, mit der Fotograf das Ereignis festgehalten hat.

Auch die sogenannten Thumbnails in den Bildersuchmaschinen sind keine Zitate im Sinne des Urheberrechts. Um diese zu legalisieren, hat der BGH einen interessanten Ausweg gefunden. Er sagt z.B. in dem ersten seiner drei Suchmaschinen-Urteile, dass die Urheber durch die Präsentation ihrer Bilder im Internet schlicht in die Übernahme der Thumbnails in die Suchmaschinen einwilligen, sofern sie keine technischen Gegenmaßnahmen treffen. Eine solche "schlichte Einwilligung" hat weder dingliche und schuldrechtliche Wirkung. Aber ob sie auf Titelbilder in Buchbesprechungen anwendbar ist, wag ich zu bezweifeln (siehe auch: http://www.telemedicus.info/article/1763-Die-Thumbnail-Entscheidung-des-BGH-im-Detail.html).

Und hier noch ein wichtiger Änderungshinweis: Ganz neu ist der letzte Satz des Par 51 ("Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist ..."). Der Inhaber der Rechte am Lichtbild muss also nicht mehr um Erlaubnis gefragt werden. Vorher ging man davon aus, "dass sich die Zitierfreiheit nicht auf das Lichtbild erstreckt, welches das zitierte Kunstwerk wiedergibt, da regelmäßig keine Auseinandersetzung mit dem Lichtbild an sich vorliegen wird, sondern vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem Kunstwerk" (aus [SCHRICKER/LOEWENHEIM](hier Schricker/Spindler).

Merke:
Auch wenn es in einzelnen Fällen erlaubt sein kann, sollte sich ein Homepage-Betreiber bei der Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Bilder nicht auf das Zitatrecht verlassen.

International
Schmunzelkunst
Blau
Um auf meiner Website keine Rechte anderer Künstler zu verletzen, habe ich als Zitatbeispiel ein Gemälde von Yves Klein (1928 - 1962) von minimaler Schöpfungshöhe ausgewählt und die Farbe ein wenig geändert.

Das Original mit dem Titel "Monochrom blau" hängt im Museum Ludwig in Köln (Pigment in Kunstharz, Nessel, Sperrholz, 194 x 140,5 cm).

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Was ist eine freie Benutzung?

Nach Par 23 UrhG dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen geschützter Werke nur mit Einwilligung der Urheber vorgenommen werden. Dagegen darf nach Par 24 UrhG ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen wurde, auch ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Der Par 23 unterscheidet zwischen Bearbeitungen und anderen Umgestaltungen. Durch die Bearbeitung eines vorhandenen Werkes wird nach herrschender Meinung immer ein eigenständiges neues Werk geschaffen, das allerdings die Wesensmerkmale des bearbeiteten Werks noch klar erkennen lässt. Zu den anderen Umgestaltungen zählen auch Veränderungen, die selbst keine schöpferischen Leistungen im Sinne des Urheberrechts sind. Eine Bearbeitung kann z.B. die handgemalte Kolorierung eines Schwarz-Weiß-Bildes sein. Zu den anderen Umgestaltungen zählen z.B. auch vollautomatisch mit einen Bildverarbeitungsprogramm erzeugte Verzerrungen und Kontrastveränderungen. Da allerdings sowohl die Bearbeitungen als auch die anderen Umgestaltungen zustimmungspflichtig sind, ist ihre Unterscheidung für die Praxis nur von untergeordneter Bedeutung.

Der zweite Satz des Par 23 regelt, dass bestimmte Werkarten, bei denen sich die einzelnen Schöpfungen i. d. R. nur mit großem Aufwand herstellen lassen, diese nicht einmal für den privaten Gebrauch ohne Zustimmung der Urheber bearbeitet oder umgestaltet werden dürfen. Auch dies ist für die Praxis nicht besonders relevant.

Viel wichtiger ist da schon der Unterschied zwischen den zustimmungspflichtigen Bearbeitungen bzw. Umgestaltungen und den freien Benutzungen.

Die freie Benutzung eines vorhandenen urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne des Par 24 ist wie der Name schon sagt ganz ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers des benutzten Werkes erlaubt, und es muss anders als bei Zitaten nach Par 51 nicht einmal die Quelle angegeben werden.

Allerdings ist die Frage, wann eine freie und wann eine zustimmungspflichtige Benutzung vorliegt, oft nur schwer zu beantworten. Die Übergänge sind fließend und eine Antwort lässt sich nur im Einzelfall finden. Das UrhG sagt lediglich, dass durch die freie Benutzung nach Par 24 ein selbständiges Werk entstehen muss. Weitere Entscheidungshilfen liefern die Rechtsprechung und die Literatur (vgl. auch: Darf ich Ausschnitte aus Fotos verwenden?).

Das geschützte ältere Werk darf danach nur als Anregung für das Zweitwerk dienen. Die Züge des Erstwerks müssen gegenüber denen des Zweitwerks verblassen. In der Satire oder Parodie kann bei der freien Benutzung eines Werkes auch eine stärkere Anknüpfung an das parodierte Werk zulässig sein, da "andernfalls der mit dieser Kunstrichtung verfolgte Zweck überhaupt nicht erreicht werden kann " (vgl. [SCHULZE]).

Die Gerichte in Deutschland verlangten bei Parodien früher immer eine antithematische Auseinandersetzung mit der Vorlage. D.h. die als freie Benutzung einzustufende Parodie musste eine zu einer bestimmten Eigenart eines Werkes "gegensätzliche Botschaft" vermitteln mit der Folge, dass besonders obszöne Satiren, in denen z. B. harmlosen Comic-Figuren (Schlümpfe, Obelix) ein Sexualleben angedichtet wurde, die besten Chancen hatten, von den Gerichten als freie Benutzungen anerkannt zu werden.

Inzwischen wird auch die mehr künstlerische Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk in der Parodie als freie Benutzung anerkannt.

Eine vergleichende Untersuchung von Parodien im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika liefert die ca. 300 Seiten umfassende Dissertation "Die Parodie im Urheberrecht" von Sabine Stuhlert [STUHLERT].

Und zum Vorschlag, im Rahmen der Meinungsfreiheit "die Parodie als das anzuerkennen, was sie ist, nämlich eine Bearbeitung im Sinne des Par 23" siehe Ringo Krause unter http://mein-urheberrecht.de/24.html

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Kunstwerke dürfen parodiert und als Anregung für eigene schöpferische Leistungen verwendet werden. Im äußersten Notfall dürfen sogar Parodien parodiert werden.

Aber Vorsicht, Asterix versteht da wenig Spaß (BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen).

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Darf ich malen wie Picasso?

Ja. Der Stil, die Arbeitsweise und die besondere Technik eines Künstlers genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Jeder darf malen wie z.B. Picasso, Frida Kahlo oder Magritte. Geschützt ist immer nur das konkrete Werk. In [ZENTEK] wird von einen Rechtstreit berichtet, bei dem es um Fälschungen in Stil von Emil Nolde ging (BGH GRUR 1995, 668ff. - Emil Nolde). Lediglich die Signatur "Nolde" musste aus den Bildern entfernt werden.

Bild im JPG-Format In der Verwendung der Ausdrucksmittel sah der BGH keine Beeinträchtigung. "Solche abstrakte Eigenschaften eines Werkes sind im Interesse der allgemeinen künstlerischen Entwicklung als allgemeinfrei anzusehen und dürfen vom Künstler nicht monopolisiert werden."

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Was ist eine Doppelschöpfung?

Als Doppelschöpfungen werden identische oder nahezu identische Werke bezeichnet, die unabhängig von einander, d.h. ohne Kenntnis des jeweils anderen geschaffen wurden. Das Urheberrecht kennt keinen Prioritätsschutz. Im Falle einer Doppelschöpfung genießen beide Werke den gleichen Urheberschutz. Im Streitfall hat jedoch der Schöpfer des später entstandenen Werks die Beweislast. Er muss glaubhaft machen, das bereits vorhandene Werk zum Zeitpunkt seiner Schöpfung nicht gekannt zu haben. Gelingt dies nicht, so liegt offenbar eine Urheberrechtsverletzung vor.

Bei der bewussten Anmaßung fremder Urheberschaft spricht man von einem Plagiat. Daneben stellt jedoch auch die "unbewusste Entlehnung" eine Urheberrechtsverletzung dar. Dies macht den "Beweis", das frühere Werk nicht gekannt zu haben, besonders schwierig.

Doppelschöpfungen haben bisher in der bildenden Kunst und in der Fotografie im Gegensatz zur Musik relativ selten zu Streitigkeiten geführt.

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Ein Hobby-Fotograf, der auf seiner Homepage eigene Fotos veröffentlicht, von denen eines zufällig dem Foto eines anderen Künstlers ähnelt, hat damit nichts Unrechtes getan.

Manchmal sind Gestaltungen in der Kunst so banane, dass sich Doppelschöpfungen nicht vermeiden lassen.

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Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen?

Die Auffassung, dass das Internet ein rechtsfreier Raum ist, hat sich, wenn man die Beiträge in den Newsgroups verfolgt, in das genaue Gegenteil verkehrt. Es entsteht der Eindruck, dass nichts mehr erlaubt ist, was auch nur annähernd die Interessen von Markeninhabern berührt. In zwei Fällen habe ich Markeninhaber gefragt, ob Bedenken gegen die Präsentation meiner Bilder bestehen.



Der "Brauherr" war sofort einverstanden, der "Uhrheber" bestand auf einer Entfernung des Markenzeichens aus dem Ziffernblatt.

Dass "Scherz und Satire durch das Recht der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) gedeckt ist", konnte ich inzwischen schwarz auf weiß aus [HARKE II] entnehmen. Dort wird über einen Rechtsstreit berichtet, den ein Scherzartikelfabrikant gegen den Hersteller der Automarke BMW gewonnen hat (BGH NJW 1986, S. 2951). Es ging um einen Aufkleber mit BMW-Logo und dem Text "Bumms Mal Wieder".

Bei einer bloßen Wiedergabe einer Marke auf einem Foto liegt in der Regel keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke vor. In diesem Fall muss der Markeninhaber nicht um Erlaubnis gefragt werden.

Es kann sogar sein, dass selbst eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke in einem Kunstwerk (z. B. die Benutzung des Wortes Milka und der Farbe Lila auf einer Jux-Postkarte) ohne Erlaubnis des Markeninhabers geduldet werden muss, wenn die Freiheit der Kunst Vorrang hat vor dem Eigentum an der Marke (vgl. BGH I ZR 159/02, am besten mal im Internet nach "Rainer Maria Milka" suchen).

Auch in der Zeitschrift Fotohits Nr. 1-2/2008 wird in der Rubrik Foto-Recht von Peter Nümann die Frage, ob geschützte Marken ohne Erlaubnis der Markeninhaber auf Fotos abgebildet werden dürfen, grundsätzlich bejaht. Das gilt auch für Fotos, die kommerziell verbreitet werden.

Zitat daraus: Im dem Fall ging es um das Opel-Logo auf einem Spielzeugauto. Nach der neueren EuGH-Entscheidung "Spielzeugautos" könnte meines Erachtens die Begründung auch bei der "Lila Postkarte" anders lauten, etwa so: Folglich kann die Benutzung der eingetragenen Marke auf einer Jux-Postkarte nur verboten werden, wenn sie die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Das wäre z. B. der Fall, wenn einem Durchschnittsverbraucher der falsche Eindruck vermittelt wird, dass die Postkarte aus dem Hause des Markeninhabers stammt.

Man muss in der Begründung für eine Entscheidung zu Lasten des Markeninhabers nicht auf die "Freiheit der Kunst" zurückgreifen. Das Urteil "Spielzeugautos" stärkt die Rechte der Fotografen ungemein, die Entscheidung "Lila Postkarte" dagegen eher die der Markeninhaber.

Merke:
Jeder Fall ist anders. Zum Teil reagieren Markeninhaber sehr empfindlich. Im Zweifel ist es besser, die Markeninhaber zu fragen.

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Ist die lila Kuh geschmacksmusterfähig?

Im folgenden wird der Einfachheit halber weiterhin die alte Bezeichnung "Geschmacksmuster" verwendet. Sie ist auch europarechtlich immer noch gültig. Zur Änderung der Bezeichnung in "Design" nach deutschem Recht siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Designgesetz.

"... wir gehen davon aus, dass die 'lila Kuh' vor jeder Verwendung rechtlich geschützt ist..." so lautete die Antwort, die ich auf diese Frage von einem Werbeverband erhielt.

Wenn heute die lila Kuh einen Schutz genießt, von dem jede andere Kuh wahrscheinlich nicht einmal zu träumen wagt, dann liegt das vor allem daran, dass sie sich als Produktkennzeichen am Markt durchgesetzt hat. Wie aber schützt man eigentümliche Entwürfe, solange sie noch unbekannt sind?

Eine Möglichkeit bietet hierzu in bestimmten Fällen das Geschmacksmusterrecht, mit dem gewerbliche Modelle der Farb- und Formgestaltung (Stoffmuster, Tapeten, Blumenvasen etc.) geschützt werden. Das Geschmacksmusterrecht wird mitunter auch als "kleines Urheberrecht" bezeichnet. Es ist im Gegensatz zum klassischen Urheberrecht ein Registrierrecht. Die Muster müssen beim Deutschen Patent- und Markenamt in Form von Abbildungen hinterlegt werden. Nach neuerem EU-Gemeinschaftsgeschmackmusterrecht wirkt ein kurzer auf drei Jahre begrenzter Schtz auch ohne Eintragung. Mit Eintragung kann die Schutzdauer maximal 25 Jahre betragen.

Die materiellrechtlichen Schutzvoraussetzungen, die übrigens nicht schon bei der Registrierung vom Patentamt, sondern erst im Streitfall durch die Gerichte geprüft werden, sind nicht so hoch wie beim Urheberrecht, verlangen aber ebenfalls ein gewisses Maß an individueller Gestaltung, das "über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht" (BGH GRUR 1960, 395,396 - Dekorationsgitter, vgl. [SCHULZE] und [HARKE II].

Diese Voraussetzung ist bei der lila Kuh, bei der lediglich eine Farbe geändert wurde, nicht erfüllt.

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Für bloße Ideen gibt es keinen Urheber- oder Geschmacksmusterschutz. Die müssen sich irgendwie anders durchsetzen.

Ein wichtiger Unterschied gegenüber dem Urheberrecht ist die mit einer Neufassung des Geschmacksmustergesetzes im Jahr 2004 eingeführte aus dem Patentrecht bekannte Sperrwirkung. Das neue Geschmacksmusterrecht gewährt im Gegensatz zum Urheberrecht nicht nur einen Schutz vor Nachbildungen. Auch Doppelschöpfungen sind seither im Geschmacksmusterrecht nicht mehr erlaubt. Als Doppelschöpfungen werden identische oder nahezu identische Werke bezeichnet, die unabhängig von einander, d.h. ohne Kenntnis des jeweils anderen geschaffen wurden unter (vgl. Was ist eine Doppelschöpfung?). Unklar ist, ob nach neuen Geschmacksmusterrecht die frühere Auffassung noch gilt, dass sich die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten urheberrechtlichen Grundsätze und insbesondere die Schrankenregelungen des UrhG auch auf das Geschmacksmusterrecht übertragen lassen. Für Doppelschöpfungen gilt das wie gesagt nicht mehr, aber was ist z. B. mit der Panoramafreiheit (vgl. § 59 UrhG) und was ist mit dem unwesentlichen Beiwerk (vgl. § 57 UrhG). Im Geschmacksmustergesetz gibt es dazu keine entsprechenden Paragrafen.

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Gibt es Sonderrechte für Sonderzüge?

In den Newsgroups des Internets haben Beiträge zum Geschmacksmusterrecht (heute Desingrecht) wiederholt zu Irritationen geführt. Anlass waren Anfragen zu Schreiben der Deutschen Bahn AG, in denen die kommerzielle Verbreitung von Fotos bestimmter ICE-Typen mit Hinweis auf deren geschmacksmusterrechtlichen Schutz untersagt wurde.

Für die Fotografie ist eine seit dem 1.7.1988 geltende Neuregelung des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) von besonderer Bedeutung. Seither erstreckt sich der Schutz auch auf die sog. Dimensionsvertauschung. Damit ist die zweidimensionale Abbildung dreidimensionaler Muster und (umgekehrt) die Umwandlung zweidimensionaler Muster in dreidimensionale Formen gemeint. Grundsätzlich dürfte es damit Rechteinhabern möglich sein, die Verbreitung von Fotos ihrer geschützten Muster und Modelle zu verbieten - z. B. Kerzenleuchter auf Grußpostkarten. Einzelkopien im privaten Bereich ohne Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwertung sowie die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster und Modelle in ein Schriftwerk sind dagegen wie die urheberrechtlichen Bildzitate nicht als verbotene Nachbildungen anzusehen (vgl. a. [EICHMANN/v.FALCKENSTEIN]).

Das besondere Problem bei der Abbildung von Fahrzeugen besteht in dem Zusammentreffen von Geschmacksmusterrecht und Panoramafreiheit (vgl. Warum benutzt Christo kein Geschenkpapier?). Nach Par 59 UrhG dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergeben werden. Lt. [SCHRICKER] ist diese Schrankenregelung sinngemäß auch auf Werke anzuwenden, die sich bleibend an öffentlichen Verkehrsmitteln (Omnibussen, S-Bahnen usw.) befinden.

Wenn man dies für die Kunstwerke an öffentlichen Verkehrsmitteln so sehen kann, dann doch wohl erst recht für die Verkehrsmittel selbst. Nach herrschender Meinung lassen sich die Schrankenregelungen des Urheberrechts, die eine kommerzielle Verbreitung von Fotos geschützter Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis der Urheber zulassen, auf des Geschmacksmusterrecht übertragen. "Die urheberrechtliche Grundlage des Geschmacksmusterrechts wirkt sich bei der Interpretation der (positiven) Nutzungs- und (negativen) Verbietungsrechte in besonderem Maße aus. Deshalb sind die hierzu von Rechtsprechung und Literatur entwickelten urheberrechtlichen Grundsätze in weitem Umfang auch für das Geschmacksmusterrecht maßgebend und heranzuziehen (aus [NIRK/KURTZE])." Ob sich allerdings diese Auffassung nach Einführung der Sperrwirkung im neuen Geschmacksmustergesetz auch weiterhin vertreten lässt, ist unklar.

Sie auch:
http://www.rechtambild.de/2011/07/geschmacksmuster-und-panoramafreiheit/
https://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragenes_Design

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Über Geschmack läßt sich noch streiten.

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Was ist die kleine Münze?

Im Urheberrecht versteht man hierunter diejenigen Gestaltungen, die bei minimaler Schöpfungshöhe noch gerade eben urheberrechtlichen Schutz genießen. Bezgl. der Schutzgrenzen wurden in der angewandten Kunst (Kunsthandwerk, Industriedesign, Modeschöpfungen u. dergl.) im Hinblick auf die Möglichkeit des Geschmacksmusterschutzes höhere Anforderungen an die Gestaltung gestellt als in der reinen Kunst. In der reinen Kunst war die "kleine Münze" geschützt, in der angewandten Kunst dagegen nicht. An dieser Auffassung kann lt. BGH-Urteil vom 13.11.2013 (Az.: I ZR 143/12) mit Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts (heute Desingrecht) im Jahr 2004 nicht mehr festgehalten werden.

Aber auch unabhängig hiervon bereitet die Festlegung von Grenzen bei der Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes Schwierigkeiten, die sich nur lösen lassen, wenn der gesamte Kontext betrachtet wird, in dem sich ein Gegenstand dem Betrachter als Kunstwerk präsentiert.

Es gibt viele Beispiele, bei denen die Künstler bewußt auf persönliche und individuelle Gestaltungen verzichten (z. B. bei den monochromen Bildern von Yves Klein oder den sog. ready mades, bei denen einfache Gebrauchsgegenstände zu Kunstwerken erklärt werden). Diese Objekte sind als Kunstwerke konzipiert, sie werden in Museen ausgestellt und von Besuchern - zumindest einigen - als Kunstwerke wahrgenommen. Wer eine Postkarte mit einem schwarzen Quadrat herausgeben möchte, kann dies jederzeit tun. Schwarze Quadrate sind nicht monopolisierbar. Wer allerdings das schwarze Quadrat von Malewitsch (vgl. [THOMASCHKI]) auf einer Postkarte veröffentlichen möchte, der muss hierfür ein Nutzungsrecht erwerben.

In begrenztem Umfang genießen auch nicht individuelle Werke urheberrechtlichen Schutz. Der Schutzumfang ist hierbei im Extremfall so gering, dass selbst identische Nachschöpfungen nicht als Verstoß gegen das UrhG betrachtet werden können.

Dass jedoch die nicht individuellen Werke nicht vollständig vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind, lässt sich am Beispiel des Folgerechts (Par 26 UrhG) verdeutlichen: Eine Künstlerin bemalt eine Leinwand monochrom schwarz. Das Bild wird durch Ausstellungen bekannt und durch Verkauf zum Gegenstand des Kunsthandels. Es steigt im Wert und wird weiterverkauft. Die Künstlerin kann sich auf Par 26 berufen und hat Anspruch auf einen Anteil am Veräußerungserlös. Ein Händler, der jetzt die mangelnde Individualität ins Spiel bringt, um das ganze Geld für sich zu behalten, hat vor Gericht schlechte Karten.

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Es kommt auf den Zusammenhang an, in dem sich ein Kunstwerk als Kunstwerk präsentiert.

Während ein monochromes Gemälde von Yves Klein möglicherweise noch gerade eben urheberrechtlich geschützt sein kann, ist fraglich, ob das auch für eine karierte Tischdecke gilt.

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Was ist ein Werktitel?

Das Markengesetz regelt den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben.

Nach Par 5 Markengesetz werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Zu den "sonstigen vergleichbaren Werken" können Kunstausstellungen zählen ("Die Macht des Alters", "Körperwelten").

Die Titel einzelner Werke der bildenden Kunst (Gemälde, Plastiken etc.) sind dagegen, soweit ich über die Newsgroups des Internets in Erfahrung bringen konnte, keine Werktitel im Sinne des Markengesetzes. Wahrscheinlich läßt sich ein Schutz für diese Titel, wenn überhaupt, nur aus dem UrhG ableiten. Im allgemeinen sind sie für einen urheberrechtlichen Schutz jedoch zu kurz oder zu banal. Mir ist kein Fall bekannt, in dem die Verwendung eines Titels eines vorhandenen Werkes der bildenen Kunst durch einen anderen Künstler zu Streitigkeiten geführt hat.

Der Sinn des Werktitelschutzes besteht darin, die Verbraucher vor Verwechslungen zu schützen. Wenn verschiedene Bilder den gleichen Titel haben, entsteht meines Erachtens dadurch wie bei Personen mit gleichen Vornamen nicht die geringste Verwirrung. Umgekehrt würde dagegen durch ein Schutzrecht für die Titel einzelner Bilder eine große - offenbar von keinem gewollte - Rechtsunsicherheit entstehen. Warum sollten das wohl bekannteste Bild von Hopper und die Parodie hierzu von Helnwein nicht beide Nighthawks heißen dürfen.

Bei der Verwendung markenrechtlich geschützter Bezeichnungen als Titel für Bilder und Plakate kann es jedoch Probleme geben. In [HARKE II] wird von einer Abmahnung an den Grafiker Klaus Staeck berichtet, der einen Werbespruch der FAZ ("Dahinter steckt immer ein kluger Kopf.") als Titel für ein politisches Plakat verwendet hatte. Auch Werbesprüche können markenrechtlich geschützt sein.

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Der kennzeichnungsrechtliche Schutz von Marken und Werktiteln schließt auch ähnlich klingende Bezeichnungen ein. Den Begriff "Gelbe Saiten" kann ich jedoch als Titel für die linke Bildmontage benutzten, weil die Parodie klar ersichtlich ist und keine Gefahr einer Verwechslung mit dem fast gleichnamigen und allseits bekannten Branchenverzeichnis besteht.

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Ist Kitsch Kunst?

Ja. Zumindest was den Urheberschutz anbetrifft.

Wer z. B. Porzellan- oder Keramikfiguren (Katzen, Pferdchen oder was auch immer) sammelt und Fotos seiner schönsten Stücke im Internet zeigen möchte, der muss wissen, dass die Figuren wie jedes andere Kunstobjekt urheberrechtlich geschützt sein können.

Fotos von Kunstgegenständen dürfen ohne Zustimmung der Urheber nur in besonderen Fällen veröffentlicht werden.

Jedoch sollte man bei Massenware den vergleichsweise schwachen urbeherrechtlichen Schutzumfang nicht unberücksichtigt lassen. Hierzu meine persönliche Auslegung, die allerdings noch nicht durch den BGH bestätigt wurde: Und zu Abbildungen für Werbezwecke siehe BGH 4. 5. 2000 - I ZR 256/ 97 - Parfumflakon.

Zitat aus dem Leitsatz: Darauf berufen sich z. B. Händler, die urheberrechtlich geschützte Gegenstände in Werbeprospekten abbilden. Nun hat zwar ein einzelnes Gerichtsurteil, auch wenn es vom BGH kommt, noch keine Gesetzeskraft. Aber ich glaub, das ist heute die herrschende Meinung unter Juristen, so dass auch eine Privatperson, die z. B. eine geschützte Porzellanfigur mit Bild bei Ebay anbietet, keine Schwierigkeiten bekommen sollte. Sicher sein kann man da allerdings nie, und mehr als eine kleine, kurzfristig präsentierte Abbildung könnte schon zuviel des Guten sein.

Dem Argument, dass die dauerhafte Präsenz eines beweglichen Musters in der Öffentlichkeit, die ja bei Massenartikeln (Blumenvasen, Kerzenleuchter etc) die Regel ist, für eine Quasipanoramafreiheit derartiger Muster spricht, ist der BGH in dem Parfum-Flakon-Urteil allerdings entgegengetreten: Insofern ist zu befürchten, dass es auch die vielbeschworene Panoramafreiheit für Autos gar nicht gibt (vgl. Gibt es Sonderrechte für Sonderzüge?).

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Praktisch kann jeder dekorativ gestaltete Gegenstand urheber- oder geschmacksmusterrechtlich geschützt sein. Theoretisch ist selbst ein Schokoladenhase auf einer Osterkarte mit Vorsicht zu genießen.


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Was ist das Recht am eigenen Bild?

In den Rechtsforen des Internets ist immer häufiger von Verletzungen des "Rechts am eigenen Bild" die Rede. Es gibt z.B. Lehrer, die nicht auf Homepages von Schülern erscheinen möchten, und Eltern, die nicht mit der Veröffentlichung von Klassenfotos auf den Internetseiten der Schule einverstanden sind. Auch zahnlose Omas und Opas aus fernen Länder sehen es nicht gern, dass Bilder von ihnen bei uns in Fotozeitschriften erscheinen.

Das muss man respektieren.

Für das Recht am eigenen Bild gelten nach wie vor die folgenden Paragraphen aus dem "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" vom 9. Januar 1907 (KUG)

Par 22
[Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Par 23
[Ausnahmen zu Par 22]
(1) Ohne die nach Par 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Anmerkung zu Par 22:

Der Begriff des "Verbreitens" lt. Par 22 KUG ist viel umfassender zu verstehen als der Begriff des öffentlichen Verbreitens im Sinne des Urheberrechts (Par 17 UrhG). Lt. Schricker/Gerstenberg/Götting in [SCHRICKER] ist schon das Verschenken von Vervielfältigungsstücken im privaten Bereich ein Verbreiten im Sinne von Par 22 KUG. In entsprechend gelagerten Fällen liegt bereits in der Bildnisherstellung (Bilderschleichung) ein unerlaubter Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, obwohl der Par 22 KUG nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung der Abgebildeten verbietet. (Siehe auch von Strobl-Alberg in [WENZEL]: "Auch wenn keine Veröffentlichungsabsicht vorliegt, kann das Fertigen von Aufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen."

In der Regel gibt es natürlich im privaten Bereich keine Probleme. Wer z. B. auf Betriebsfeiern freundlich in die Kamera blickt, gibt zu verstehen, dass er zumindest mit der Entwicklung der Bilder einverstanden ist. Wenn aber - wie hin und wieder zu lesen ist - nur die Veröffentlichung von Personenfotos zustimmungspflichtig wäre, dürften heimlich aufgenommene Fotos von "Liebespaaren im Park" ohne weiteres im privaten Freundeskreis zu Schau gestellt werden. Das ist streng genommen nicht der Fall.

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Mit Tierfotos macht man am wenigsten falsch.

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Wer hat die Rechte an einem Phantombild?

Bild im JPG-Format "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt" (aus [SCHULZE]).

Das gilt allerdings nicht für das linke Bild.

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Warum lächelt die Mona Lisa?

Die Mona Lisa hat auch weiterhin guten Grund zu lächeln. Sie hat einen wichtigen Rechtsstreit gewonnen. Es gibt einen richtungsweisenden Beschluss des Bundespatentgerichts, der dem markenrechtlichen Raubbau an gemeinfreien Werken einen Riegel vorschiebt - den sogenannten Mona Lisa-Beschluss vom 25.11.1997. Das weltbekannte Gemälde von Leonardo da Vinci, das seit langem gemeinfrei, d. h. nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist, durfte danach nicht originalgetreu als Bildmarke eingetragen werden.

"Damit scheint der Eintragungspraxis gemeinfreier Werke, die (nicht nur) außerhalb des Kreises von professionellen Markenrechtlern auf Unverständnis stößt, Einhalt geboten und der exklusiven markenrechtlichen Vermarktung von Reproduktionen weltberühmter Kunstwerke eine Schranke gesetzt (aus [KLINKERT/SCHWAB])."

Bild im JPG-Format Es wird trotzdem immer wieder versucht, gemeinfreie Werke mit Hilfe des Markenrechts zu re-monopolisieren, wie jüngst mit dem Schokoladenmädchen des Schweizer Malers Jean-Etienne Liotard (s. Bericht in der Zeitschrift ART 3/2001).

Die Eintragung in abgewandelter Form und die Verwendung in der Werbung sind allerdings nach wie vor unumstritten. Ein Pferd von Franz Marc wäre doch ein tolles Logo für einen Riegel aus Stutenmilchschokolade ("Der blaue Raider").

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Was ist unwesentliches Beiwerk?

Zulässig ist nach Par 57 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Das allerdings Beiwerk nicht immer unwesentlich ist, zeigt ein Streitfall, bei dem Gemälde als Wandschmuck bei der Abbildung einer Wohnzimmereinrichtung in einem Möbelhauskatalog nicht mit erscheinen durften. Auch die Gemälde, die oft bei Fernsehinterviews von Politikern im Hintergrund zu sehen sind, dürften kein unwesentliches Beiwerk in Sinne des Par 57 sein.

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Ein Pflaster am Daumen ist noch kein Beinbruch.

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Warum benutzt Christo kein Geschenkpapier?

Ganz einfach. Weil er keine Gefälligkeitsverpackungen macht.

Für Christo und Jeanne-Claude ist die Kunst wie für jeden professionellen Künstler das Geschäft. Mit der unlizensierten Veröffentlichung von Fotografien des verpackten Reichstags hat es schon Ärger gegeben.

Nach Par 59 UrhG ist es zwar zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Diese Voraussetzung ist jedoch bei Christo und Jeanne-Claude nicht erfüllt. Ihre Werke befinden sich nicht bleibend, sondern zeitlich befristet an öffentlichen Plätzen. Die Verpackung des Reichstags war von vornherein als ein vergängliches Kunstwerk konzipiert, das nur für kurze Zeit Bestand haben sollte. Deshalb findet Par 59 UrhG hier keine Anwendung.

Ebenso wie die kurzfristig installierten Kunstwerke im Straßenraum dürfen auch Werke in Schaufenstern und Werbefotos an Plakatwänden, Litfaßsäulen u. dgl. nicht einfach abfotografiert und ohne Erlaubnis der Rechteinhaber verbreitet werden.

Grundsätzlich gilt darüberhinaus jedoch das "Recht der freien Straße", auch "Panoramafreiheit" genannt.

Danach können Abbildungen, die von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen aus aufgenommen werden, in den meisten Fällen ohne zu fragen veröffentlicht und sogar gewerblich verwertet werden (vgl. [HARKE II]).

Müssen allerdings hierbei private Grundstücke betreten werden, so ist für die Herstellung und Veröffentlichung der Fotos die Erlaubnis der Grundstückseigentümer oder -besitzer erforderlich, und bei Aufnahmen von Personen ist das Recht am eigenen Bild zu beachten.

Die Gerichte bei uns legen den Par 59 UrhG urheberfreundlich aus. So kann z.B. schon das Fotografieren von einem höheren Standpunkt problematisch sein, obwohl der Wortlaut des Gesetzes dies gar nicht sagt.

Bild im JPG-Format In der leider nicht mehr online verfügbaren Publikation http://www.fotorecht.de/publikationen/hundertwasserhaus1.html hieß es hierzu:
    "Der BGH legt die Ausnahmebestimmung des Par 59 UrhG eng aus und sieht von der sog. Panoramafreiheit nur die Strassenansicht im eigentlichen Sinne umfasst."
Man darf gespannt sein, wann bei Architekturfotos die Beseitungen von stürzenden Linien mit Hilfe von Bildverarbeitungsprogrammen die ersten Streitfälle produziert.

Zu beachten ist außerdem auch bei Werken an öffentlichen Plätzen das Recht auf Namensnennung, das allerdings nach Neufassung des Par 63 UrhG dann entfällt, "wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist": Zum Schluss noch ein Aspekt, der in Diskussionen über der Panoramafreiheit oft außer Acht gelassen wird.

Originale und legale Vervielfältigungen von Kunstwerken (Fotos, Gemälde, Skulpturen etc.) duerfen ohne spezielle Erlaubnis des Urhebers öffentlich ausgestellt werden, auch dauerhaft in Schaufenstern oder Vorgärten (z. B. Gartenzwerge). Dies ergibt sich aus dem UrhG, weil mit der Veröffentlichung das alleinige Austellungsrecht des Urhebers erschöpft ist (vgl. Par 18). Damit unterliegen die bleibend von den Besitzern oder Eigentümern an die Straße oder in die Vorgärten gestellten Werke aber noch lange nicht der Panoramafreiheit des Par 59. Auch die wetterfest an Schildern angebrachten Fotos, Bildtafeln und topografischen Karten behalten ihren Schutz.

Es kommt auf den Willen der Berechtigten an. In einem Fall, in dem die Panoramafreiheit greift, hat "der Berechtigte das Werk der Öffentlichkeit durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort für die Zeit seiner natürlichen Lebensdauer gewidmet (BGH Verhüllter Reichstag)."

Dass praktisch jedes Kunstwerk auch gegen den Willen des Urhebers durch Dauerausstellung eines legal erworbenen Vervielfältigungsstücks z. B. in einem Vorgarten panoramafrei gemacht werden kann, ist eher unwahrscheinlich.

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Was ist bei Fotos von einfachen Sachen zu beachten?

Im öffentlichen Raum sind einfache, urheberrechtsfreie Sachen nicht besser geschützt als urheberechtlich geschützte Kunstwerke (siehe hierzu Warum benutzt Christo kein Geschenkpapier?). Die Logik ist, dass Einschränkungen, die Urheber bei Kunstwerken hinnehmen müssen, erst recht für einfache Sachen gelten. Grundsätzlich dürfen demnach einfache Sachen auf öffentlichem Gelände fotografiert und die Bilder kommerziell verbreitet werden. Die urheberrechtliche Panoramafreiheit soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können.

Da aber die Panoramafreiheit nur für bleibend an öffentlichen Plätzen befindliche Kunstwerke gilt, hinkt dieser Vergleich, wenn es um bewegliche Sachen geht. Nach herrschender Meinung dürfen aber auch Fotos von einfachen beweglichen Sachen im öffentlichen Blickfeld ohne Erlaubnis der Eigentümer hergestellt und frei verbreitet werden. Der BGH geht davon aus, dass der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt läßt und es insoweit eines Rückgriffs auf Par 59 UrhG nicht bedarf (s.u. weitere Anmerkungen, Zitate und Links, BGH - Friesenhaus), und strickt nur für Grundstückseigentümer Sonderlocken.

Bei Fotos von urheberrechtsfreien Sachen im nicht öffentlichen Raum wird immer gern auf das BGH-Urteil Schloss Tegel aus dem Jahr 1974 verwiesen, bei dem es um Fotos vom Innenhof des Schlosses ging. Hieraus der zweite Leitsatz: Das Urteil wurde in Fachkreisen stark kritisiert. Hierzu Haimo Schack in Urheber- und Urhebervertragrecht, Tübingen 2001, S. 18f. Rdnr. 39: Viele Experten hatten gehofft, dass der BGH in einem vergleichbaren Fall heute anders entscheiden würde. Leider vergeblich, wie der folgende Link auf eine Pressemitteilung des BGH zeigt: Wäre der BGH dagegen der Vorinstanz, dem OLG Brandenburg, gefolgt, ließe sich die Verbreitung von Bildern nicht urheberrechtlich geschützter Sachen und Veranstaltungen (Sport), bei denen Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechte keine Rolle spielen, nur vertraglich oder mit dem Hausrecht verhindern. Und Verträge oder auf dem Hausrecht basierende Verbote binden nur die Vertragspartner bzw. die unmittelbar Betroffenen und nicht Dritte, denen die Bilder später zufällig in die Hände fallen.

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Momentan ist davon auszugehen, dass sich die Instanzgerichte in Streitfällen wohl auch weiterhin an den Urteilen des BGH orientieren werden, die in der Literatur nach wie vor stark kritisiert werden.

weitere Anmerkungen, Zitate und Links:
http://www.schmunzelkunst.de/sachfoto.htm

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Wer ist die traurigste Figur im Urheberrecht?

Der Schneemann. Im Gegensatz zum verhüllten Reichstag (vgl. Warum benutzt Christo kein Geschenkpapier?) dürfen nach Ansicht vieler Kommentatoren kunstvoll hergestellte Schnee- und Eisfiguren an öffentlich zugänglichen Stellen ohne Erlaubnis der Urheber von jedermann durch Lichtbild, Film oder mit Mitteln der Malerei und Graphik vervielfältigt werden.

Bei den Schneeplastiken handelt sich um kurzlebige Kunstwerke, die von Natur aus vergänglich sind und nicht - wie bei Christo und Jeanne-Claude - weil die Künstler es so wollen. Die Schneefiguren werden rechtlich so behandelt wie die Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden (vgl. Par 59 UrhG).

Dies gilt übrigens auch für Pflastermalereien. Weltbekannte Künstler können ihre Rechte offenbar besser durchsetzen als Straßenmaler.

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Der Schneemann ist schön blöd, wenn er schmilzt. Es nützt ihm gar nichts.

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Sollte man das Urheberrecht abschaffen?

Warum nicht? Deutschland ist nicht zuletzt deswegen das Land der Dichter und Denker, weil dort das Urheberrecht erst relativ spät eingeführt wurde. Bücher mussten in hoher Auflage so günstig auf den Markt gebracht werden, dass sich die Herstellung von "Raub"kopien nicht lohnte.


Auch ich frage mich, ob nicht eine Welt, in der alles was produziert auch kopiert werden darf, die bessere wäre. Urheber-, Patent-, und Markenrechte sind keine natürlichen Rechte. Es gilt nach wie vor der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Gewerbliche Schutzrechte und ein immer komplizierter werdendes Urheberrecht basieren auf Spezialnormen, die im freien Spiel des Wettbewerbs eher die Ausnahme darstellen und das natürliche Bedürfnis der Menschen, etwas nachzuahmen, nicht über Gebühr einschränken sollten.

Viele Entwicklungen sind gar nicht schutzfähig oder werden nicht patentiert, weil sich kleinere Betriebe das nicht leisten können. In der Diskussion über Trivialpatente, Softwarepatente und Patente für Geschäftsmodelle wird deutlich, dass Monopole die Entwicklung eher hemmen.

Wenn in der Kunst alles frei kopiert werden dürfte, gäbe es andere Lösungen für die Entlohnung der Leistungen wie beim Handwerk, in der Kochkunst und im Sport. Hätte z. B. van Gogh die Möglichkeit gehabt und auch genutzt, Kopien seiner Bilder zum freien Gebrauch im Internet zu verbreiten, wäre er vielleicht schon zu Lebzeiten mit seinen Originalen erfolgreich gewesen.

Im Urheberrecht gilt die Schutzfrist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dies zeigt, dass es hier zum grossen Teil um die Rechte von Leuten geht, die selbst gar keine Urheber sind. Die Urheber haben die langen Fristen wohl kaum durchgesetzt.

Aber was soll's. Für mächtige "Rechteverletzer" findet der BGH Auswege. Im google-gefälligen Bildersuchmaschinen-Urteil heißt es, dass die Urheber durch die Präsentation ihrer Bilder im Internet "schlicht" in die Übernahme der Thumbnails einwilligen.

Das wäre eine Lösung. Wer Bilder und Texte aus dem Internet auf seine eigene Seite setzten möchte, sollte dies mit Quellenabgabe "schlicht" und einfach tun dürfen.

Das hört sich an wie die Utopie aus einer anderen Welt, die es vielleicht ja sogar gibt. In der Zeitschrift "Der Spiegel" erschien vor ein paar Jahren eine Titelgeschichte über die "Viele-Welten-Theorie" von David Deutsch, mit der paradoxe Phänomene der Quantenmechanik erklärt werden können. An keiner Stelle wurde erwähnt, dass bereits 1957 Hugh Everett die Theorie entwickelt hat.

Bild im JPG-Format Merke:
Es gibt kein geistiges Eigentum.

Dies ist übrigens die einzige authentische Abbildung von Klaus Störtebeker. Weniger sorgfältige Autoren zeigen stattdessen immer ein Bild von Kunz von der Rosen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Klaus_St%C3%B6rtebeker#Rezeption

Interview mit dem Piraten: http://www.youtube.com/... ca. 100 sec.

Und hier das Buch zum Film [SCHMIERS/vanSCHIJNDEL]

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Literatur:

[SCHULZE] Schulze, Gernot:
Meine Rechte als Urheber
Urheber- und Verlagsrecht
Beck-Rechtsberater in dtv

[HARKE I] Harke, Dietrich:
Urheberrecht
Fragen und Antworten
Carl Heymanns Verlag

[HARKE II] Harke, Dietrich:
Ideen schützen lassen?
Patente . Marken . Design . Werbung . Copyright
Beck-Rechtsberater im dtv

[KLINKERT/SCHWAB] Klinkert, Friedrich und Florian Schwab:
Markenrechtlicher Raubbau an gemeinfreien Werken - ein richtungsweisendes "Machtwort" durch den Mona Lisa - Beschluss des Bundespatentgerichts?
GRUR 1999, S. 1067 - 1074

[SCHRICKER] Schricker, Gerhard:
Urheberrecht, Kommentar
München 1999

[SCHRICKER/LOEWENHEIM] Loewenheim, Ulrich:
Urheberrecht, Kommentar
München 2010

[MÖHRING/NICOLINI] Möhring, Philipp und Käte Nicolini:
Urheberrechtsgesetz, Kommentar
München 2000

[THOMASCHKI] Thomaschki, Kathrin E.:
Das schwarze Quadrat
Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit zeitgenössischer Kunst
Frankfurter Schriften zum Medienrecht

[HABERSTUMPF] Haberstumpf, Helmut:
Handbuch des Urheberrechts
Luchterhand

[ZENTEK] Zentek, Sabine:
Ein Handbuch für Recht in Kunst und Design
avedition
Stuttgart 1998

[NIRK/KURTZE] Nirk, Rudolf und Helmut Kurtze:
Geschmacksmustergesetz
Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz

[EICHMANN/v.FALCKENSTEIN] Eichmann, Helmut und Roland von Falckenstein:
Geschmacksmustergesetz
Beck'sche Kurz-Kommentare

[WENZEL] Wenzel, Karl Egbert:
Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung
Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln

[STUHLERT] Stuhlert, Sabine:
Die Parodie im Urheberrecht
Eine vergleichende Untersuchung von Parodien im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika
Verlag C.H Beck

[WANCKEL] Wanckel, Endress:
Foto- und Bildrecht
Verlag C.H Beck

[HOEREN/NIELEN] Hoeren, Thomas und Michael Nielen:
Fotorecht
Erich Schmidt Verlag

[SCHMIERS/vanSCHIJNDEL] Schmiers, Joost und Marieke van Schijndel:
No Copyright
Alexander Verlag Berlin/Köln

[WALTER] Walter, Wolfgang:
Wem gehört das Wort?
Novum, Heft 1/2003
Mit Textbeiträgen von dieser Internetseite

Bild im JPG-Format FIfF-Kommunikation
Schöpfungen, Heft 1/2004
Mit dem Beitrag "Konnte van Gogh schwimmen?" als Schluss-FIfF.
www.fiff.de

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Letzte Änderung: 3.1.2019

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