www.schmunzelkunst.de

Bildrecht - Sachfotografie

Hausrecht vs. Eigentumsrecht

(Erläuterung des Abschnitts "Was ist bei Fotos von einfachen Sachen zu beachten?" unter http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#sachen)

Inhalt:

Vorbemerkungen
Historie
Zitate aus dem BGH-Urteil V ZR 45/10
Kritik
Links
Weitere Zitate und Anmerkungenen

Vorbemerkungen:

Es geht in diesem Aufsatz vor allem um die Frage, ob mit der Verbreitung von Fotos von einfachen - also nicht bzw. nicht mehr urheberrechtlich geschützten - Sachen Eigentumsrechte (mit dinglicher Wirkung) verletzt werden können oder ob sich hier ein Fotografierverbot nur mit dem Hausrecht oder vertraglich (ohne dingliche Wirkung) durchsetzen lässt. Als dingliche Rechte bezeichnet man im deutschen Recht Rechte, die gegenüber jedermann wirken (Wikipedia). Solche Rechte werden auch als absolute Rechte bezeichnet.

Dass bei den Schlossfoto-Urteilen "Schloss Tegel" (1974) und "Preußische Gärten und Parkanlagen" (2010) nicht mit dem Hausrecht, sondern dem Eigentumsrecht argumentiert wurde, haben viele Kommentatoren nicht erkannt. Der BGH hat dies offenbar zum Anlass genommen, in einer neuen Urteilsbegründung vom 1. März 2013 noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen:


Der BGH hat damit ein immaterielles Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache mit dinglicher Wirkung gegenüber jedermann aus dem Hut gezaubert, das nur Eigentümern vorbehalten bleibt. Besitzer (also z. B. Mieter oder Pächter) haben ein solches Recht nicht.

Eigentlich ging es in dem neuen Urteil aus dem Jahr 2013 nur noch um die Klärung der Eigentumsfrage in dem noch nicht abschließend entschiedenen Fall V ZR 45/10 aus dem Jahr 2010. Der BGH nutzt die Urteilsbegründung aber auch für eine Rechtfertigung seiner früheren Entscheidungen, die in der Fachliteratur nahezu einhellig auf Ablehnung gestoßen sind.

Vgl. auch die Zusammenfassung unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache#Hausrecht_vs._Eigentumsrecht

Historie:

Im alten, oft kritisierten BGH-Urteil "Schloss Tegel" (1974) wird die Meinung vertreten, dass Eigentumsrechte verletzt werden können. Der BGH hat die dingliche Wirkung über das Eigentumsrecht konstruiert, weil das Hausrecht auf zu schwachen Beinen steht. Einseitige Verbote, die auf dem Hausrecht basieren, entfalten wie Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB keine Wirkung Dritten gegenüber. Das Hausrecht begründet kein dingliches Recht mit Wirkung gegen jedermann, wie auch das o. a. Zitat aus dem BGH-Urteil vom 1. März 2013 und die Zitate aus der Literatur am Schluss des Abschnitts "Kritik" zeigen. Folgt man dagegen dem Urteil "Schloss Tegel" und den neuen Urteilen "Preußische Gärten und Parkanlagen", kann auch derjenige, der die Fotos später veröffentlicht, selbst aber nicht hergestellt hat, als Störer belangt werden.

Das BGH-Urteil "Friesenhaus" (1989) rückt von der im Urteil Schloss Tegel vertretenen Auffassung nicht klar ab, obwohl viele das glauben und sich die Begründung der Friesenhausentscheidung wie ein Plädoyer gegen das Recht am Bild der eigenen Sache liest: "Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz ...".

Die neuen Urteile des BGH "Preußische Gärten und Parkanlagen" (2010) halten in drei Parallel-Entscheidungen (V ZR 44/10,V ZR 45/10 und V ZR 46/10) und der Rechtfertigung im eingangs verlinkten Urteil aus dem Jahr 2013 fest an dem alten Urteil Schloss Tegel. Es geht auch hierbei nur um Fotos von Immobilien (Gebäude und Gartenanlagen). Die Frage, ob das Fotografieren einer beweglichen Sache auf einem Privatgrundstück als eine Beeinträchtigung des Eigentums an der Sache selbst oder als eine Beeinträchtigung des Eigentums an dem Grundstück, auf dem die Sache steht, anzusehen ist, hat der BGH bisher nicht beantwortet.

Das BGH-Urteil "Apfel-Madonna" (1965) ist wichtig, weil es zeigt, dass bei dreidimensionalen Sachen die Anfertigung dreidimensionaler Reproduktionen unter Benutzung bereits in Umlauf befindlicher Reproduktionen nicht mit dem Eigentumsrecht an dem Original verhindert werden kann.

Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich nur mit dem eigentumsrechtlichen Aspekt der Schlossfoto-Urteile. Dass der BGH die öffentlich zugänglichen Schlossparks von Sanssouci und den anderen von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten verwalteten Anlagen nicht als öffentlichen Raum im Sinne des Par 59 UrhG ansieht, ist hier nicht Gegenstand der Betrachtungen.

Zitate aus dem BGH-Urteil V ZR 45/10:

Rn 10 aa) Das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz.

Rn 11 bb) Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch (das Aufnehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird.

Rn 12 ... An ihr (Anm.: einer Eigentumsbeeinträchtigung) fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden, fotografiert werden und solche Fotografien verwertet werden ... Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu Par 59 UrhG abgeleitet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können.

Rn 15 ... Die Verwertungsbefugnis beruht ... auf dem Grundstückseigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören nach Par 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Abbildern der Gebäude und Gärten auf dem Grundstück.

Kritik

Die Argumentation, dass das Eigentum an einem Grundstück durch (das Aufnehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden dann und nur dann beeinträchtigt wird, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird, ist kaum nachvollziehbar. Das wird besonders deutlich, wenn man versucht, diese Logik auch auf bewegliche Sachen anzuwenden, was der BGH wohlgemerkt (noch) nicht getan hat. Die Vorstellung, dass mit der Verbreitung eines Fotos das Eigentum an einem Auto verletzt werden kann, wenn dieses und der Fotograf auf einem Privatparkplatz stehen, andernfalls aber nicht, ist grotesk. Wohl deswegen sieht der BGH nur in der Beeinträchtigung des Grundstückseigentums eine Rechtsverletzung. Es ist aber auch kaum zu erklären, warum bei einer (wertvollen) beweglichen Sache, von der sich Fotos auch gut vermarkten ließen, die Erträge daraus keine Früchte der Sache sind, während dies bei Fotos von einem Grundstück der Fall sein soll. Mit der urheberrechtlichen Panoramafreiheit, die nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden soll (vgl. Rn. 12), kann man hier nicht argumentieren. Denn wie bei auf Privatgrundstücken aufgenommenen Fotos wird auch bei Fotos von beweglichen Sachen im öffentlichen Blickfeld die urheberrechtliche Panoramafreiheit gar nicht tangiert, weil diese sich lt. Par 59 UrhG nur auf bleibend an öffentlichen Plätzen befindliche Werke erstreckt.

Ein besonderer Punkt in der Urteilsbegründung ist der Satz unter Rn. 15. Die Erträge aus der Verwertung von Abbildungen mit Erträgen aus der Vermietung zu vergleichen, geht zu weit. Wenn ich als Eigentümer mein Grundstück für die Herstellung von Filmaufnahmen vermiete, ist das etwas anderes, als wenn ich aufgrund des Eigentumsrechts die Verbreitung und Vervielfältigung der Filme kontrolliere. Filmaufnahmen können noch verwertet werden, wenn das Grundstück untergegangen ist. Ein Grundstück, das untergegangen ist, kann aber nicht mehr vermietet werden. Ich kann auch Bilder von einem Grundstück, das mir nicht mehr gehört, noch vermarkten. Aber ich kann das Grundstück dann nicht mehr vermieten.

Ich habe in früheren Überlegungen unterstellt, dass Sachen, die nicht (mehr) existieren, keine Früchte erzeugen können. Das scheint aber zumindest im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht ganz richtig zu sein, weil auch Lizenzgebühren aufgrund immaterieller Rechte Rechtsfrüchte im Sinne des Par 99 Abs. 3 BGB sein können. Der Hinweis unter Rn. 15 des BGH-Urteils auf die Früchte im Sinne des Par 99 Abs. 3 BGB lässt sich nur verstehen, wenn man Kommentare des BGB hinzuzieht. Der Abs. 3 unterscheidet zwischen mittelbaren Sachfrüchten (z. B. Miet- und Pachtzins) und mittelbaren Rechtsfrüchten (z. B. Unterpachtzins und interessanterweise auch Lizenzgebühren aufgrund von Urheberrechten). Der BGH vergleicht die Erträge aus der Verwertung der Aufnahmen mit den Miet- und Pachtzinsen, was - wie im vorstehenden Absatz dargelegt - nicht so recht passt. Aber auch ein Vergleich mit den mittelbaren Rechtsfrüchten würde als Begründung kaum weiterhelfen, wie die folgende fiktive Änderung der Rn. 15 deutlich macht: "Zu diesen Früchten gehören nach Par 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Lizenzgebühren im Urheberrecht auch die Erträge aus der Verwertung von Abbildern nicht urheberrechtlich geschützter Gebäude und Gärten auf einem Grundstück." Das wäre keine Begründung. In der Literatur wird der Hinweis auf die Früchte in ersten Publiktationen z. T. als zirkulär oder deklaratorisch bezeichnet. Der BGH versucht mit seiner Argumentation, einen Widerspruch zur Friesenhaus-Entscheidung zu vermeiden, was aber m. E. nicht richtig gelingen will.

In der Begründung des BGH-Urteils Apfel-Madonna wird deutlich, dass man bei Sachen die Anfertigung dreidimensionaler Vervielfältigungen bereits vorhandener (also in Umlauf befindlicher) Vervielfältigungen nicht mit dem Eigentumsrecht an dem Original verhindern kann. Auch nicht mehr urheberrechtlich geschützte Schlösser dürfen an Hand in Umlauf befindlicher Vorlagen nachgebaut werden, z. B. in Form verkleinerter Modelle für die elektrische Modelleisenbahn. Und auch die Verbreitung von Zeichnungen und verbalen Beschreibungen lässt sich kaum mit dem Eigentumsrecht verhindern. Das sollte grundsätzlich für alle Vervielfältigungen (also auch für Fotos) gelten. Im Sinne des Urheberrechts sind fotografische Abbildungen Vervielfältigungen der abgebildeten Werke. Wenn man die Logik der Apfel-Madonna-Entscheidung auf die Schlossfotos überträgt und unterstellt, dass der Fotograf auf seine Rechte verzichtet, müssten die Schlossfotos, sobald sie sich im Umlauf befinden, auch ohne Zustimmung des Schlosseigentümers kopiert und verbreitet werden dürfen. Das Ausklammern der Fotografenrechte ist in diesem Gedankenspiel notwendig, weil Fotos von dreidimensionalen Objekten in Gegensatz zu originalgetreuen dreidimensionalen Reproduktionen einen eigenständigen Schutz zumindest gem. Par 72 UrhG genießen.

Das Problem ist bei der Reproduktion dreidimensionaler Skulpturen möglicherweise deswegen leichter zu erkennen, weil durch die Herstellung dreidimensionaler Reproduktionen keine eigenständigen Urheber- oder Leistungsschutzrechte gem. UrhG entstehen.

Bei den "Preußischen Gärten und Parkanlagen" hat der BGH - vielleicht auf Grund der Überlagerung verschiedener Rechte - nicht erkannt, dass auch Fotos und Filme zumeist in Form von Reproduktionen verbreitet werden, die selbst gar nicht auf den Grundstücken der Originalaufnahmen angefertigt werden. Er leitet wie gesagt aus dem Recht, sein Gründstück für Filmaufnahmen zu vermieten, das Recht ab, auch die spätere Verbreitung der Filme zu kontrollieren (s. o. BGH V ZR 45/10, Rn 15).

Was aber zeichnet Fotos gegenüber dreidimensionalen Vervielfältigungen aus und wie verhält es sich nun mit Fotos von beweglichen Sachen und Tieren? Die Elefanten, die mein Opa vor Jahrzehnten im Zoo fotografiert hat, sind schon lange tot. Es gibt kein Eigentum an den Tieren mehr. Wann darf ich die Bilder vermarkten?

Es spricht vieles dafür, dass der BGH die Beeinträchtigung nur auf das Grundstückseigentum bezieht und die ausschließlichen Verwertungsrechte des Grundstückseigentümers nur für Fotos vom Grundstück selbst oder dessen wesentliche Bestandteile gelten lässt. Über Fotos von nicht urheberrechtlich geschützten beweglichen Sachen und Tieren auf Privatgrundstücken wird ja wie gesagt nichts ausgesagt. Es ist nur von den Gebäuden und Gartenanlagen die Rede. Die Frage, ob beispielsweise das Fotografieren einer beweglichen Sache (eines Originals) "gegen den Willen der Museumsleitung als eine zur Abwehr nach Par 903, 1004 BGB berechtigende "Einwirkung" auf das Eigentum des Museums anzusehen" ist, spricht der BGH in Urteil Apfel-Madonna an, ohne sie zu beantworten.

Inzwischen sind in der juristischen Literatur geradezu vernichtende Kritiken an den neuen Schlossfoto-Urteilen erschienen:
Das Recht hat auch schon einen Namen: "Das Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache", so Flöter/Königs in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht ZUM 5/2012. Der vollständige Titel des Aufsatzes lautet: "Verletzung des Rechts am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache und Übertragbarkeit der dreifachen Schadensberechnung auf deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung"

Ein Hinweis in einem neuen Aufsatz von v. Ungern-Sternberg ("Die Rechtsprechung des BGH zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten in den Jahren 2010 und 2011, GRUR 3/2012") macht deutlich, dass dieses Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache nur der Eigentümer hat. Ein Recht am grundstücksinternen Bild einer gemieteten Sache scheint es für den Mieter nicht zu geben. Nachdem in dem Aufsatz in Fußnote 100 beispielhaft mehrere Autoren aufgeführt werden, die die neuen Schlossfoto-Urteile des BGH kritisieren, heißt es: "a. A. (anderer Auffassung) Schabenberger/Nemeczek, GRUR-Prax 2011, die befürworten, die Grundsätze der Einschränkungen auch auf das Besitzrecht zu übertragen.

V. Ungern-Sternberg selbst vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH dem "begrenzten Zuweisungsgehalt des Sacheigentums widerspricht" und stellt die Frage, ob ein Foto einer Gartenpflanze als eines wesentlichen Bestandteils des Grundstücks (§ 94 I 2 BGB) auf Dauer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers verwertbar sein soll.

Zum Stichwort "verwertbar" ist anzumerken, dass sich nach den neuen Schlossfoto-Urteilen schon in der Herstellung der Fotos eine Beeinträchtigung des Eigentums erkennen lässt, die "durch die ebenfalls ungenehmigte Verwertung der ungenehmigten Abbilder vertieft" wird (BGH V ZR 46/10 Rn. 17). Das alte Urteil Schloss Tegel unterschied zwischen gewerblicher und privater Nutzung und sah nur in der gewerblichen Nutzung der Fotos eine Verletzung des Eigentumsrechts. Als dies aber gefällt wurde, gab es noch keine unentgeltliche, nicht gewerbliche Verbreitung über das Internet. Eine solche kann ja eine viel größere Störung sein als eine gewerbliche Verbreitung durch einen Konkurrenten.

In der Rechtfertigung vom 1.März 2013 (s. Vorbemerkungen) redet der BGH nicht mehr von Sach- oder Rechtsfrüchten, sondern argumentiert wie folgt: Der letzte Satz ist eigentlich überflüssig. Denn der BGH sucht ja eine Lösung, die wirtschaftlichen Vorteile, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet, ausschließlich dem Eigentümer zukommen zu lassen, ohne dass irgendwelche Bedingungen gestellt werden. Wie auch sollten etwaige Bedingungen bei von allen Seiten offen zugänglichen Grundstücken wirksam werden. Der Hinweis auf die Bedingungen verrät aber, dass inzwischen wohl auch der BGH wie die meisten Rechtsexperten gemerkt habe dürfte, dass dieser Fall vertragsrechtlich hätte gelöst werden müssen.

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ist inzwischen erstmals auch mit einem Rechtsstreit bis zum BGH vorgedrungen, in dem es um Beeinträchtigungen durch Fotos von beweglichen Sachen ging. Es ging um Fotos von alten gemeinfreien Gemälden, die in den Innenräumen der Schlösser hängen. Damit bestand die Chance, in der Urteilsbegründung, die Frage zu klären, ob sich die bisherige Rechtsprechung auch auf bewegliche Sachen übertragen lässt. Der BGH ist uns eine Antwort auf diese Frage nach wie vor schuldig geblieben und hat entschieden, dass die Fotos in diesem Fall aus anderen Gründen verwendet werden durften. Siehe auch GRUR 6/2015 BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13, Keine Störerhaftung bei Vervielfältigung von Fotos alter Kunstwerke - Preußische Kunstwerke (m. Anm. v. Dr. Felix Laurin Stang) Zitat daraus:

Links:

BGH, 20.09.1974: Schloß Tegel:
http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/389-BGH-Az-I-ZR-9973-Schloss-Tegel.html

BGH, 09.03.1989: Friesenhaus:
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/bgh_urteil_I-ZR-54-87_foto-haus-eigentum.html

BGH, 13.10.1965: Apfel-Madonna:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Apfel-Madonna

Preußische Schlösser und Gärten:

OLG Berlin-Brandenburg:
http://openjur.de/u/32132-5_u_12-09.html

BGH Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54399&pos=0&anz=241

BGH-Urteile im Volltext:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8dd7c733b2d048ecec2ef6752d0d842e&nr=54984&pos=0&anz=1

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9b0c21f02ee7c1758f0c040c0ca484f8&nr=54985&pos=0&anz=1

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3248c907f046eaca1f7069be1937a436&nr=54986&pos=0&anz=1

Die Entscheidung des OLG Berlin-Brandenburg nach der Zurückverweisung:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110023500&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Hierzu die neue Entscheidung des BGH:
http://openjur.de/u/622108.html


Das erste Urteil eines Instanzgerichts, das aufgrund der neuen BGH-Entscheidungen gefällt wurde:
http://www.rechtambild.de/2012/06/lg-berlin-zur-eigentumsbeeintrachtigung-durch-filmaufnahmen-von-einem-grundstuck-aus/

Hierzu die Antwort des KG Berlin:
http://www.rechtambild.de/2013/03/kg-berlin-zur-meinungs-und-kunstfreiheit-bei-filmaufnahmen-in-berliner-u-bahn/

Weitere Zitate und Anmerkungen

BGH Schloss Tegel: " ... muß dem Klageantrag stattgegeben werden, weil die Kl. auf Grund ihres Eigentumsrechts Unterlassung verlangen kann (§§ 903, 1004 BGB)."

BGH Friesenhaus: "Der Senat hat die Frage, ob das Fotografieren einer in fremdem Eigentum stehenden (beweglichen oder unbeweglichen) Sache ohne Zustimmung des Eigentümers eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende Einwirkung auf das Eigentum darstellt, bislang offengelassen (vgl. BGHZ 44, 289, 293 - Apfel-Madonna; BGH, Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73, GRUR 1975, 500, 501 - Schloss Tegel; BGHZ 81, 75, 77 - Rennsportgemeinschaft). Die Frage ist mit dem Berufungsgericht jedenfalls in den Fällen zu verneinen, in denen es - wie vorliegend - um das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus geht."

Pressemitteilung des BGH Nr. 241/10 vom 17.12.2010: "Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ... knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen "Schloss Tegel" (I ZR 99/73) und "Friesenhaus" (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts."

Pressemitteilung des BGH Nr. 241/10 vom 17.12.2010 : "Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest." Die erneute Entscheidung des Berufungsgerichts: "34 ... Aus diesem Grunde – des grundsätzlich freien Zutritts – musste sich der Beklagte auch der nicht der auf der Website der Klägerin veröffentlichten Aufnahmerichtlinien vergewissern, noch aus Benutzungsregelungen anderer Parkveraltungen schließen, dass das Filmen zu kommerziellen Zwecken der vorherigen Erlaubnis bedurfte." KG Berlin: "Jedoch stellt auch die Verwendung von aus der "Szene" stammenden, und unter Verstoß gegen das Hausrecht der Klägerin entstandenen Aufnahmen – einen zumindest mittelbaren Eingriff in das Hausrecht der Klägerin dar."
Letzte Änderung: 13.05.2017 (Zitat aus der Dissertation von Theresa Uhlenhut)

Impressum/Datenschutz