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Bildrecht - Sachfotografie

Hausrecht vs. Eigentumsrecht

(Fortsetzung des Abschnitts "Was ist bei Fotos von einfachen Sachen zu beachten?" unter http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#sachen)

Inhalt:

Vorbemerkungen
Zitate aus dem neuen BGH-Urteil V ZR 45/10
Kritik
Links
Kurzzitate

Vorbemerkungen:

Es geht um die Frage, ob mit der Verbreitung von Fotos von einfachen - also nicht bzw. nicht mehr urheberrechtlich geschützten - Sachen Eigentumsrechte (mit dinglicher Wirkung) verletzt werden können oder ob sich hier ein Fotografierverbot nur mit dem Hausrecht oder vertraglich (ohne dingliche Wirkung) durchsetzen lässt. Als dingliche Rechte bezeichnet man im deutschen Recht Rechte, die gegenüber jedermann wirken (Wikipedia).

Im alten, oft kritisierten BGH-Urteil Schloss Tegel (1974) wird die Meinung vertreten, dass Eigentumsrechte verletzt werden können. Der BGH hat die dingliche Wirkung über das Eigentumsrecht konstruiert, weil das Hausrecht auf zu schwachen Beinen steht. Einseitige Verbote oder Verträge und AGB, die auf dem Hausrecht basieren, entfalten keine Wirkung Dritten gegenüber.

Das BGH-Urteil Friesenhaus (1989) rückt von der im Urteil Schloss Tegel vertretenen Auffassung nicht klar ab, obwohl sich die Begründung der Friesenhausentscheidung wie ein Plädoyer gegen das Recht am Bild der eigenen Sache liest: "Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz ...".

Die neuen Schlossfoto-Urteile des LG Potsdam (2008) hauen in die gleiche Kerbe wie Schloss Tegel, wohingegen das Brandenburger OLG (2010) die Auffassung vertritt, dass Eigentumsrechte durch die Fotos selbst dann nicht verletzt werden, wenn diese auf privatem Gelände gegen den Willen des Grundstückseigentümers gemacht werden.

Das BGH-Urteil Apfel-Madonna (1965) ist wichtig, weil hier deutlich wird, dass bei dreidimensionalen Sachen die Anfertigung dreidimensionaler Reproduktionen nicht mit dem Eigentumsrecht verhindert werden kann. Die Frage, "ob beispielsweise das Photographieren des Originals gegen den Willen der Museumsleitung als eine zur Abwehr nach Par 903, 1004 BGB berechtigende "Einwirkung" auf das Eigentum des Museums anzusehen" ist, spricht der BGH in diesem Urteil an, lässt sie aber offen.

Die neuen Schlossfoto-Urteile des BGH (2010) halten fest an dem alten Urteil Schloss Tegel. Es geht auch hierbei nur um Fotos von Immobilien (Gebäude und Gartenanlagen). Die Frage, ob das Fotografieren einer beweglichen Sache auf einem Privatgrundstück als eine Beeinträchtigung des Eigentums an der Sache selbst oder als eine Beeinträchtigung des Eigentums an dem Grundstück, auf dem die Sache steht, anzusehen ist, hat der BGH bisher nicht beantwortet.


Das Urteil Schloss Tegel unterscheidet zwischen gewerblicher und privater Nutzung und sieht nur in der gewerblichen Nutzung der Fotos eine Verletzung des Eigentumsrechts. Die nicht kommerzielle (kostenlose) weltweite Verbreitung über das Internet gab es damals noch nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung bei weltweiter, kostenloser Verbreitung der Bilder ähnlich ausgefallen wäre. Ein Konkurrent, der seine Ware kostenlos anbietet, ist doch ein viel stärkerer Störer als einer, der dies gegen Entgelt tut. Aber Vorsicht bei dem Wort "Konkurrent" Die Grundlage des Unterlassungsanspruchs ist eine rein sachenrechtliche. Die Urteilsgründe basieren auf den Par 903 und 1004 BGB.

Zitate aus dem neuen BGH-Urteil V ZR 45/10:

10 aa) Das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz.

11 bb) Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch (das Aufnehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird.

12 ... An ihr (Anm.: einer Eigentumsbeeinträchtigung) fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden, fotografiert werden und solche Fotografien verwertet werden ... Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu Par 59 UrhG abgeleitet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können.

15 ... Die Verwertungsbefugnis beruht ... auf dem Grundstückseigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören nach Par 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Abbildern der Gebäude und Gärten auf dem Grundstück.

Kritik

Die Argumentation, dass das Eigentum an einem Grundstück durch (das Aufnehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden dann und nur dann beeinträchtigt wird, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird, ist kaum nachvollziehbar. Das wird besonders deutlich, wenn man versucht, diese Logik auch auf bewegliche Sachen anzuwenden. Die Vorstellung, dass mit der Verbreitung eines Fotos das Eigentum an einem Auto verletzt werden kann, wenn dieses und der Fotograf auf einem Privatparkplatz stehen, andernfalls aber nicht, ist grotesk.

Ein wunder Punkt in der Urteilsbegründung ist aber auch der Satz 15. Die Erträge aus der Verwertung von Abbildungen als die Früchte im Sinne von Par 99 Abs. 3 BGB zu betrachten, geht entschieden zu weit.

Wenn ich als Eigentümer mein Grundstück für die Herstellung von Filmaufnahmen vermiete, ist das etwas anderes, als wenn ich auf Grund des Eigentumsrechts die Verbreitung und Vervielfältigung der Filme kontrolliere (und womöglich sogar bei der späteren Vereinbarung z. Z. noch unbekannter Nutzungsrechte ein Wörtchen mitreden möchte, was ja beim Urheberrecht möglich wäre). Filmaufnahmen können noch verwertet werden, wenn das Schloss nicht mehr existiert. Ein Schloss, das nicht mehr existiert, kann aber nicht vermietet werden.

In der Begründung des BGH-Urteils Apfel-Madonna wird deutlich, dass man bei Sachen die Anfertigung dreidimensionaler Reproduktionen bereits vorhandener (also in Umlauf befindlicher) Reproduktionen nicht mit dem Eigentumsrecht an dem Original verhindern kann. Auch nicht mehr urheberrechtlich geschützte Schlösser dürfen nachgebaut werden, z. B. in Form verkleinerter Modelle für die elektrische Modelleisenbahn. Und auch die Verbreitung von Zeichnungen und verbalen Beschreibungen lässt sich kaum mit dem Eigentumsrecht verhindern. Das sollte grundsätzlich für alle Reproduktionen (also auch für Fotos) gelten.

Was zeichnet Photos gegenüber dreidimensionalen Reproduktionen aus und wie verhält es sich jetzt mit Photos von beweglichen Sachen und Tieren? Die Elefanten, die mein Opa vor Jahrzehnten im Zoo fotografiert hat, sind schon lange tot. Es gibt kein Eigentum an den Tieren mehr. Darf ich jetzt die Bilder vermarkten? Eine Sache, die nicht mehr existiert, kann m. E. keine Früchte mehr hervorbringen, zumindest nicht andauernd.

Vielleicht bezieht der BGH die Beeinträchtigung nur auf das Grundstückseigentum und lässt die ausschließlichen Verwertungsrechte des Grundstückseigentümers nur für Fotos vom Grundstück selbst oder dessen wesentliche Bestandteile gelten. Über Fotos von nicht urheberrechtlich geschützten beweglichen Sachen und Tieren auf Privatgrundstücken wird ja nichts ausgesagt. Es ist wie gesagt nur von den Gebäuden und Gartenanlagen die Rede.


Inzwischen sind in den juristischen Fachzeitschriften GRUR und ZUM zwei geradezu vernichtende Kritiken an den neuen Schlossfoto-Urteilen erschienen:

Dr. Henrik Lehment
BGH Untersagung ungenehmigter Fotografien durch Grundstückseigentümer - Preußische Gärten und Parkanlagen (m. Anm. H. Lehment)
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Heft 4/2011, Seite 327 - 328

Zitat daraus: "Der für Grundstückssachen zuständige v. Zivilsenat bringt mit seiner Entscheidung nicht die erhoffte Klarheit bei der Abgrenzung von Sacheigentum und Urheberrecht, sondern schafft ein systemwidriges Ausschließlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers für auf seinem Grundstück gefertigte Aufnahmen."

Prof. Dr. Malte Stieper
Anmerkung zum BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Heft 4/2011, Seite 331 - 333

Zitat daraus: "Damit kann die Entscheidung weder in der Begründung noch im Ergebnis überzeugen. Richtigerweise bleibt dem Eigentümer nur die Möglichkeit, die Anfertigung und Verwertung nicht genehmigter Fotografien vertraglich zu unterbinden ..."

Zum Hausrecht heißt es bei Malte Stieper: "Hätte man nicht allgemein das Eigentum, sondern - wie das Berufungsgericht - ausdrücklich das Hausrecht der Klägerin herangezogen, so wäre schnell deutlich geworden, dass es keine ausreichende Grundlage für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche geben kann ... Der Besitzer kann aufgrund seines Hausrechts einem Besucher, der mit den Zutrittsbedingungen nicht einverstanden ist, den Zutritt zum Grundstück verwehren. Wenn er ihm einmal Zutritt gewährt hat, stellt die anschließende Aufnahme und Verwertung von Fotografien aber auch ohne Zustimmung des Hausrechtsinhabers keine Verletzung des Hausrechts dar, sondern allenfalls eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB, und auch das nur, wenn das Fotografierverbot als Bestandteil des Besichtigungsvertrags wirksam vereinbart worden ist ..."

Vgl. auch Prof. Dr. Ansgar Ohly, Anmerkungen zum BGH-Urteil Hartplatzhelden in GRUR 5/2011": "Andererseits versagt das Hausrecht, wenn Dritte, die nicht selbst gegen die Hausordnung verstoßen haben, Aufnahmen verwerten."

Und Online bei Wikipedidia: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum: "Hausrecht begründet kein dingliches Recht mit Wirkung gegen jedermann"

Links:

BGH, 20.09.1974: Schloß Tegel
http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/389-BGH-Az-I-ZR-9973-Schloss-Tegel.html

BGH, 09.03.1989: Friesenhaus
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/bgh_urteil_I-ZR-54-87_foto-haus-eigentum.html

BGH, 13.10.1965: Apfel-Madonna
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Apfel-Madonna

LG Potsdam, 21.11.2008: Schloss-Fotos I
http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fotographien/598-LG-Potsdam-Az-1-O-16108-Schloss-Fotos-I.html
(Beklagte ist hier die Fotoagentur)

LG Potsdam, 21.11.2008: Schloss-Fotos II
http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fotographien/599-LG-Potsdam-Az-1-O-33008-Schloss-Fotos-II.html
(Beklagte ist hier die Betreiberin des Verlags)

LG Potsdam, 21.11.2008: Mitstörerhaftung eines Fotoportals
http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fotographien/597-LG-Potsdam-Az-1-O-17508-Mitstoererhaftung-eines-Fotoportals.html
(Beklagte ist hier die Betreiberin des Verlags)

Kommentar hierzu bei Heise:
http://www.heise.de/foto/Gericht-Fotoportal-unterliegt-bei-Aufnahmen-trotz-Fotoverbot-der-Stoererhaftung--/news/meldung/121252

OLG Brandenburg, 18. Februar 2010 - Az. 5 U 12/09
http://openjur.de/u/32132-5_u_12-09.html

Neue BGH-Urteile (Pressemitteilung)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54399&pos=0&anz=241

Und hier die neuen BGH-Urteile:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8dd7c733b2d048ecec2ef6752d0d842e&nr=54984&pos=0&anz=1

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9b0c21f02ee7c1758f0c040c0ca484f8&nr=54985&pos=0&anz=1

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3248c907f046eaca1f7069be1937a436&nr=54986&pos=0&anz=1

Kurzzitate

BGH Schloss Tegel: " ... muß dem Klageantrag stattgegeben werden, weil die Kl. auf Grund ihres Eigentumsrechts Unterlassung verlangen kann (§§ 903, 1004 BGB)."

BGH Friesenhaus: "Der Senat hat die Frage, ob das Fotografieren einer in fremdem Eigentum stehenden (beweglichen oder unbeweglichen) Sache ohne Zustimmung des Eigentümers eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende Einwirkung auf das Eigentum darstellt, bislang offengelassen (vgl. BGHZ 44, 289, 293 - Apfel-Madonna; BGH, Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73, GRUR 1975, 500, 501 - Schloss Tegel; BGHZ 81, 75, 77 - Rennsportgemeinschaft). Die Frage ist mit dem Berufungsgericht jedenfalls in den Fällen zu verneinen, in denen es - wie vorliegend - um das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus geht."

LG Potsdam Schloss-Fotos I: "Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bundesgerichtshof von den Grundsätzen der „Schloss-Tegel“-Entscheidung (NJW 1975, 778) in der „Friesenhaus“-Entscheidung (NJW 1989, 2151) nicht abgerückt. Dies zeigt bereits der Leitsatz der letztgenannten Entscheidung: „Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne dass das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“ Damit sind Abwehransprüche für die Fälle verneint worden, in denen es um Fotografien von einer öffentlichen Straße aus geht. Unter dieser Prämisse stehen auch die nachfolgenden Ausführungen, wonach der Fotografiervorgang als „Realakt“ die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt lässt (a. a. O., 2252)."

OLG Brandenburg: "Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen stellt einen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar (§§ 903, 1004 BGB) ... Die Revision war zuzulassen ... Insbesondere die Entscheidung über die Frage, ob das Unterlassungsbegehren der Klägerin durch Eigentumsrecht gedeckt ist, dient der Fortbildung des Rechts."

Jurawiki: "So schreibt Haimo Schack, Urheber- und Urhebervertragrecht, Tübingen 2001, S. 18f. Rdnr. 39: "Mit der Schaffung dieses neuen auf § 1004 BGB gestützten ewigen Ausschließlichkeitsrechts sprengt der BGH das System des Sachen- wie des Immaterialgüterrechts: Sobald das Werk gemeinfrei geworden ist, soll der Eigentümer auf Dauer verbieten dürfen, was bis dahin nur dem Urheber befristet erlaubt war. Das kann nicht richtig sein. Die Lösung liegt vielmehr im Vertragsrecht."

Pressemitteilung zum neuen BGH-Urteil: "Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ... knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen "Schloss Tegel" (I ZR 99/73) und "Friesenhaus" (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts."


Letzte Änderung: 15.05.2012

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