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Bild- und Urheberrecht II

Weitere Diskussionsbeiträge und Textbausteine

Zu diesem Thema gibt es immer wieder Fragen, die in den Foren des Internets (z.B. de.soc.recht.marken+urheber) gestellt werden. Diese Seite enthält Auszüge aus eigenen Diskussionsbeiträgen, die hier als Ergänzung der SAQ-Liste dienen.

Bild im JPG-Format Leistungsschutz für Reproduktionsfotografien?
Blumenvasen auf Grußpostkarten
Verkehrszeichen
Hoheitszeichen, Wappen, Banknoten, Briefmarken
Landkarten und Stadtpläne
Luft- und Satellitenbilder
Noten
Schriften

Literatur und Links siehe:
www.schmunzelkunst.de/saq.htm

Leistungsschutz für Reproduktionsfotografien?

Zum Einstieg:
http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm
Konnte van Gogh schwimmen?

Zur Vertiefung:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.uni-bayreuth.de/departments/aedph/2001/0242.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrecht#Schutz_f.C3.BCr_Reproduktionen
aber auch:
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html

Und aus Schricker/Vogel (Kommentar zum UrhG): Und hierzu das passende BGH-Urteil: In diesem Fall lag also weder ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) noch gegen das Urheberrecht (UrhG) vor.

Im Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98 - Telefonkarte - hat der BGH seine ablehnende Haltung gegenüber dem Leistungsschutz für Reproduktionsfotografien noch einmal bekräftigt: Alle zwei- und eindimensionalen Erzeugnisse - egal ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht - haben die unangenehme Eigenschaft, dass sie in der Erstherstellung zumeist hohen Aufwand bereiten, sich aber in aller Regel leicht kopieren lassen. Einen angemessenen Leistungsschutz gibt es für die zweidimensionalen Erzeugnisse eigentlich nur in der Fotografie. Die Grenze für diesen Leistungsschutz wie im o.a. Zitat bei der reinen (nicht mehr schutzfähigen) Reproduktionsfotografie zu ziehen, ist m. E. eine sehr vernünftige Vorgehensweise. Dies ist klar, rechtssicher und in keiner Weise ungerecht. Der Reprofotograf muss ja nicht kostenlos arbeiten. Er kann den fehlenden Leistungsschutz in seiner Preiskalkulation berücksichtigen. Ein Fotograf, der für die Herstellung einer nicht geschützten Reproduktion 1000 Euro kassiert, steht nicht schlechter da als ein Fotograf, der jemandem für 1000 Euro ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem seiner nach Par 72 UrhG geschützten Fotos überträgt.

Allein der Umstand, dass innerhalb eines Reproduktionsvorgangs an irgendeiner Stelle eine Kamera als Kopiergerät verwendet wird, rechtfertigt keinen 50 Jahre langen Leistungsschutz. Wer dies anderes sieht, muss dann auch vergleichbaren, z. B. nicht fotografisch aber auf ähnliche Weise (vgl. Par 72 UrhG) hergestellten Kopien , diesen Schutz zubilligen.

Dies scheint inzwischen die herrschende Meinung zu sein. Vgl. auch David Seiler: Rezension Wanckel/Nitschke - Foto- und Bildrecht, JurPC Web-Dok. 251/2004, Abs. 13:

Blumenvasen auf Grußpostkarten

Zur Abbildung von Werken der angewandten und banalen Kunst hier noch einmal die Standardantwort aus der der SAQ-Liste: Und hierzu meine persönliche Auslegung, die allerdings noch nicht durch den BGH bestätigt wurde:

Auf Fotos sind - nicht immer nur als Beiwerk - oft Gegenstände zu sehen, die geschmacksmusterrechtlich oder als Werke der banalen Kunst sogar urheberrechtlich geschützt sind (Puppen, Teddys, Blumenvasen, Gartenzwerge, Gummibärchen, Nussknacker, Masken im Karneval, Playmobilmännchen, ...). Wenn es hier je zu Streitigkeiten kommen sollte, bleibt m. E. noch die Möglichkeit, bei diesen Objekten den Schutzumfang entsprechend gering anzusetzen und nahezu jede Abbildung als freie Benutzung zu betrachten - außer vielleicht reine Produktfotos, wie sie z. B für die Veröffentlichung in Kaufhauskatalogen hergestellt werden."

Beispiel: Eine Brauerei wirbt mit einem Bild, auf dem lediglich eine Kaffeemaschine zu sehen ist. Das Besondere an dem Bild ist, dass die Glaskanne der Kaffeemaschine mit Bier und nicht mit Kaffee gefüllt ist. Ist dies eine freie Benutzung der Kaffeemaschine? Wenn ich ein solches Bild bei einem Fotowettbewerb einreiche, prüfe ich nicht erst, ob das Design der Kaffeemaschine geschmacksmusterrechtlich geschützt ist. Bei einer Benutzung als Werbefoto wäre dies aber ratsam.

siehe auch:
http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm
Was ist eine freie Benutzung?
Ist Kitsch Kunst?
Was ist unwesentliches Beiwerk?

und von David Seiler den Kommentar zur freien Benutzung der Barbie-Puppe:
http://www.fotorecht.de/publikationen/barbie.html


Verkehrszeichen

Nach Par 5 UrhG genießen amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Par unterscheidet zwischen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen etc. (Abs. 1) und anderen amtlichen Werken, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (Abs. 2). Die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe (Par 62) sind nur auf die amtlichen Werke nach Abs. 2 anzuwenden.

Nach Schricker/Katzenberger (Kommentar zum Urheberrecht) ist auf amtliche Verkehrszeichen, die ja Teil der StVO sind, der Abs. 1 anzuwenden, nach Haberstumpf (Handbuch des Urheberrechts) dagegen sind die Verkehrszeichen ein typisches Beispiel für amtliche Werke im Sinne von Abs. 2.

Wie erklärt sich dieser Unterschied?

Ganz einfach, beide haben Recht. Das einzelne von befugten Stellen aufgestellte Verkehrszeichen ist nach h. M. eine Allgemeinverfügung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das passt zum Kommentar von Haberstumpf. Das einzelne Zeichen ist keine Rechtsnorm, sondern ein Verwaltungsakt. Es ist davon auszugehen, dass die ordnungsgemäß aufgestellten Schilder auch unabhängig vom Urheberrecht nicht von unbefugten Personen verändert werden dürfen.

Das Design der Zeichen ist dagegen in der StVO festgelegt und nimmt damit an deren Normcharakter teil (vgl. Schricker/Katzenberger). M. E. darf demnach das Design der Schilder beliebig - z. B. als Vorlage für Logos - verwendet und verfremdet werden.

Siehe z. B.: http://www.roehnelt.de/schilder.htm

Mein einziger Fehler wäre wahrscheinlich das Schmücken des Vorfahrtzeichens mit dem Drachenschwanz gewesen, wenn ich das Bild nicht als Fotomontage realisiert hätte.

Die meisten Schilder sind übgrigens schon auf Grund ihrer einfachen Ausgestaltung nicht urheberrechtsfähig.


Hoheitszeichen, Wappen, Banknoten, Briefmarken

Zum Einstieg ein Zitat aus dem Kommentar von Schricker/Katzenberger zum Par 5 UrhG, der die amtlichen Werke vom Urheberschutz ausnimmt: Es ist sicher ein erheblicher Unterschied, ob eine Banknote oder ein Postwertzeichen 1 zu 1 kopiert - d. h. gefälscht - oder nur in einer Zeitschrift oder auf einer Webseite abgebildet wird. Die Formulierung "Dem amtlichen Interesse geradezu zuwider ..." gibt in dieser Schärfe nur einen Sinn, wenn auf das Fälschungsverbot angespielt wird. Es scheint aber auch unabhängig hiervon die herrschende Meinung zu sein, dass Banknoten, Münzen, Postwertzeichen und Wappen der öffentlichen Gebietskörperschaften nicht unter die amtlichen Werke des Par 5 UrhG fallen. Hier noch ein Zitat zu den Briefmarken aus dem Kommentar zum UrhG von Dreier/Schulze: Zur freien und unfreien Benutzung von Hoheitszeichen in der Presse und in der Kunst siehe das BGH-Urteil Gies-Adler vom 20.03.2003; Az.: - I ZR 117/00 (http://www.flick-sass.de/bgh_giesadler.html): Neben dem Urheberrecht gibt es aber offenbar auch andere Gesetze, die die Hoheitszeichen unter Schutz stellen. In der nordrhein-westfälischen "Verordnung über die Führung des Landeswappens" lautet z. B. die Vorschrift in Par 1 Abs. 2: Den Satz "Die Wappen und Fahnen von Gemeinden dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde verwendet werden." fand ich auf einer bayrischen Website.
http://www.baynet.de/CDA_VMB_PL_Product_Sheet/1,,AUTHORITY= ...

Siehe hierzu weiter unten in diesem Beitrag den Auszug aus der Gemeindeordnung von Bayern.

Dass sich daneben auch für nicht urheberrechtlich geschützte Wappen ein Schutz analog dem Namensschutz aus Par 12 BGB ableiten lässt, zeigt folgendes Urteil:

BGH - I ZR 235/99 28. März 2002 - Düsseldorfer Stadtwappen
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo86652.htm Das heisst aber nicht, dass jede Verwendung eines fremden Namens bzw. Wappens verboten ist: Ein Postkartenverlag, der das Wappen lediglich für eine Grußkarte "Viele Grüße aus Düsseldorf" benutzt, dürfte m. E. keine Schwierigkeiten zu erwarten haben.

Hier zum Vergleich noch zwei Auszüge aus den Gemeindeordnungen von Bayern und Nordrhein-Westfalen: Eine Vorschrift anolog Art. 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung Bayern kennt die Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen nicht. Es ist nicht ganz klar, wie der Begriff der "Verwendung" im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Bayern gemeint ist. Wenn man sich einmal vorstellt, die Vorschrift dort würde lauten "Von Dritten dürfen die Namen der Gemeinden nur mit deren Genehmigung verwendet werden" wird schnell deutlich, dass nicht jede Art von Verwendung gemeint sein kann. Denn die Namen der Gemeinden müssen ja genannt werden dürfen. Vielleicht ist ja bei der tatsächlichen Formulierung des Absatz 3 in Bezug auf die Wappen und Fahnen nur der hoheitliche Gebrauch gemeint. Der nicht hoheitliche Gebrauch von Wappen und Fahnen, durch den gar keine Zuordnungsverwirrung entsteht (z. B die Abbildung von Wappen in heraldischen Katalogen und das Schwenken von Fahnen in Fußballstadien), ist doch wohl auch in Bayern erlaubt. M. E. ist nicht auszuschließen, dass das o. a. BHG-Urteil auch bei einem Streitfall in Bayern genauso ausgefallen wäre.

Die Schwierigkeiten bei der Beurteilung, in welchen Fällen Wappen auch privat verwendet werden dürfen, hat manche Gebietskörperschaft dazu veranlasst, ein "Zweitwappen" für den nicht hoheitlichen Gebrauch herauszugeben. Siehe hierzu:

http://www.nrw.de/Wappenzeichen_zum_Download/index.php

http://www.duesseldorf.de/thema/inet/wappenzeichen/index.shtml

Das ist nett gemeint und sicher auch in vielen Fällen eine gute Alternative, genau betrachtet aber eine kennzeichnungsrechtliche Kuriosität. Denn jedes Kind, das sich mit Markenrecht beschäftigt, weiß, dass man auch mit ähnlich aussehenden Zeichen ganz schön für Verwirrung sorgen kann. Aber dafür ist das Internet ja da.

siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wappen
Benutzen von Wappen des Bundes und der Länder (Deutschland)
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Wappen
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Wappen


Landkarten und Stadtpläne

Landkarten als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art

Auch Landkarten und Stadtpläne genießen in der Regel urheberrechtlichen Schutz, selbst dann, wenn sie nach einer vorgegebenen Zeichenvorschrift hergestellt wurden.

Die schöpferische Leistung bei der Kartenherstellung besteht in der Generalisierung. Damit ist die auf ein lesbares Kartenbild ausgerichtete maßstabsbedingte Reduzierung der Daten gemeint. Eine Karte ist ein verkleinertes Abbild der Erdoberfläche. Sie kann nicht alle Objekte maßstabsgetreu wiedergeben. Einzelne Objekte werden bei der Entwurfsgestaltung ausgewählt und besonders hervorgehoben, andere wiederum aus Platzgründen mit gleichartigen Objekten zusammengefasst oder von "wichtigeren" Objekten verdrängt dargestellt. Die Wahl der Farben (z. B. Wald - grün, Gewässer - blau, Höhenlinien - braun, Straßen - gelb, rot oder weiß etc.) ist dagegen nicht unbedingt eine schöpferische Leistung im Sinne des Urheberrechts.

Wer eine Karte ohne Erlaubnis übernimmt und nur einige Farben ändert, um sie dann als Anfahrtskizze auf seiner Homepage zu verwenden, verstößt sehr wahrscheinlich gegen das UrhG. Da ist es besser, sich beim Vermessungsamt seines Vertrauens ein Luftbild zu besorgen und die Skizze selbst zu zeichnen.

siehe auch das BGH-Urteil vom 28.05.98 - I ZR 81/96 - Stadtplanwerk
http://www.jurpc.de/rechtspr/19990054.htm:

siehe hierzu auch das BGH Urteil vom 23.06.2005 - I ZR 227/02 - Karten-Grundsubstanz
http://www.jurpc.de/rechtspr/20050120.htm: Karten als Datenbanken

Die oben zitierten BGH-Urteile beziehen sich auf den klassischen Urheberrechtsschutz des Par 2 UrhG. Dieser Schutz umfasst nicht die Verwendungen von Karten als Vorlage für die Ableitung von Folgekarten in kleineren Maßstäben. Bei einer solchen eigenständigen Generalisierung ist die schöpferische Leistung, die in der Vorlage steckt, i. d. R. nicht mehr oder kaum noch erkennbar. Es liegt dann eine freie Benutzung im Sinne des Par 24 UrhG vor. In Fachkreisen wird z. Z. jedoch die Frage diskutiert, ob nicht Landkarten als Datenbanken im Sinne der Par 87a ff UrhG aufgrund der Investition in die Sammlung der darin enthaltenen Elemente geschützt sein können. In diesem Fall wäre auch die Verwendung als Vorlage für Folgekarten erlaubnispflichtig. Dass auch Datensammlungen in analoger, insbesondere gedruckter Form den Datenbankschutz genießen können, ist unumstritten. Ob er allerdings auch auf Landkarten zutrifft, lässt der BGH offen. Inzwischen gibt es aber hierzu Urteile der Landgerichte München I und Stuttgart.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 09.11.2005 - Az.: 21 O 7402/02 stellt fest: "Jedes Kartenblatt der topografischen Karten des Klägers stellt für sich genommen eine Datenbank i.S. von Par 87a I 1 UrhG dar."

Der Datenbankschutz der Par 87aff erstreckt sich allerdings nur auf größere Datenmengen ("einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank" oder "wiederholte" Entnahmen). In der Entnahme einzelner Maße und kleiner Datenmengen, wie sie z. B. für den eigenen Entwurf einer Anfahrtskizze benötigt werden, kann sicher kein Verstoß gegen das Datenbankschutzrecht gesehen werden. Im Fall des LG München I wurden ganze Radwanderkarten nach den topographischen Karten des bayerischen Landesvermessungsamts gezeichnet.

Auf der Website des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg finden sich Literaturhinweise und eine Sammlung von Urteilen zum Datenbankschutzrecht.
http://www.lv-bw.de/lvshop2/produktinfo/wir-ueber-uns/tipps/tipps.asp

Das zweite Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.07.2006 billigt den Blättern der topographischen Karten ebenfalls den Schutz als Datenbank zu. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wurde die Frage des Datenbankschutzes ausgeklammert und aufgrund des klassischen Urheberechtsschutz nach Par 2 zugunsten des Landesvermessungsamts entschieden. Es lohnt sich also, die weiteren Diskussionen im Auge zu behalten und den Begriff "Datenbank" einmal etwas genauer zu betrachten.

Näheres zum Datenbankschutz

Es gibt nach dem Urheberrechtsgesetz einfache Datenbanken und Datenbankwerke. Die einfachen sind gem. Par 87a ff UrhG und die Datenbankwerke gem. Par 4 Abs. 2 UrhG geschützt. Die Datenbankwerke basieren bzgl. Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen Elemente auf persönlichen schöpferischen Leistungen und die einfachen auf Leistungen, die nach Art oder Umfang wesentliche Investitionen erfordern. Ein Beispiel für ein Datenbankwerk ist eine individuell ausgewählte Gedichttitelliste.

Bei Datenbanken fehlt das Tatbestandsmerkmal der persönlichen geistigen Schöpfung. Es wird hier durch das Tatbestandmerkmal der wesentlichen Investition ersetzt, die für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente erforderlich ist. Ein Beispiel für eine Datenbank ist ein Telefonverzeichnis.

Datenbankwerke und Datenbanken im Sinne des UrhG können auch analoge Verzeichnisse sein.

Bezgl. der Unterschiede ist hervorzuheben, dass bei Datenbanken weder die Struktur (d. h. die systematische oder methodische Anordnung) noch die Auswahl der Elemente geschützt ist. Wer ohne Nutzung einer vorhandenen Datenbank die gleiche noch einmal mit eigenem Investitionsaufwand unter Zuhilfenahme anderer, ungeschützter Quellen herstellen möchte, darf dies tun. Bei Datenbankwerken wäre dies erlaubnispflichtig, da hier die geschützte schöpferische Leistung in der Auswahl oder Anordnung der Elemente besteht. Bei Datenbanken erlischt das Schutzrecht 15 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Herstellung. Bei Datenbankwerken dauert die Schutzfrist wie auch bei anderen urheberrechtlich geschützten Werken bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber.

Hier noch einmal die Tatbestandsmerkmale von geschütztem Datenbankwerk und geschützter Datenbank im Vergleich: Voraussetzung für den Schutz ist, dass die jeweils fünf aufgeführten Tatbestandsmerkmale allesamt erfüllt sind. Wenn auch nur eines der Merkmale nicht zutrifft, liegt kein Datenbankwerk in Sinne des Par 4 bzw. keine im Sinne des Par 87a geschützte Datenbank vor.

Hierzu ein Zitat aus „Sui-generis-Schutz für Datenbanken“ von Viola Bensinger: Auch ist z. B. eine Sammlung von Rohdaten keine Datenbank, weil die Elemente hier weder systematisch noch methodisch angeordnet sind, obwohl eine solche Sammlung durchaus mit hohen Investitionen verbunden sein kann.

Die Urteile der Landgerichte München I und Stuttgart gehen davon aus, dass topographische Karten Datenbanken im Sinne der Par 87a ff UrhG sein können.

Dass es sich bei einer topographischen Karte um eine Sammlung von Elementen handelt, ist unumstritten. Die Elemente sind die Kartenobjekte, d.h. die Siedlungs- und Vegetationsflächen, Verkehrslinien, Kultur- und Naturdenkmäler etc. Die Kritik setzt an bei der Frage, ob auch die anderen Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Datenbank erfüllt sind. Nach den Auffassungen, die in den Urteilen der Landgerichte München I und Stuttgart vertreten werden, ist dies der Fall. Die methodische oder systematische Anordnung der Elemente wird z. B. mit der Klassifizierung nach Objektarten und der Darstellung in einem geographischen Netz begründet. Die Elemente sind nach Auffassung der Richter einzeln zugänglich und können voneinander unabhängig betrachtet werden. Nach Vogel in [SCHRICKER/LOEWENHEIM] ist dagegen bei einer analogen Karte "die Wiedergewinnbarkeit der einzelnen Elemente fraglich, weil die Karte sie als simultan wahrnehmbares Bildwerk aus aufeinanderbezogenen Einzelinformationen darstellt (mit Verweis auf Hertin GRUR 2005, 646/649)."

Besonders interessant ist, dass in den Urteilsbegründungen beim Merkmal der wesentlichen Investition auch der Aufwand für die Beschaffung der Daten berücksichtigt wird. Wenn man bedenkt, dass eine Sammlung von Rohdaten selbst ja noch gar keinen durch das UrhG gedeckten Schutz genießt, könnte man leicht auf die Idee kommen, dass nur der Aufwand für die Systematisierung und methodische Aufbereitung der Daten gewertet werden darf. Nach neueren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften EuGH (z. B. BHB-Pferdewetten vom 9.11.2004) darf der Aufwand für die Erzeugung der Elemente jedenfalls nicht berücksichtigt werden. Schwierig zu beurteilen ist nach wie vor, inwieweit dies auch für den damit verbundenen Aufwand der Beschaffung gilt. Nach Vogel in [SCHRICKER/LOEWENHEIM] "bilden Datenhaufen mitunter die Vorstufe zu einer in Aufbau begriffenen Datenbank, so dass die für ihre Zusammenstellung aufgewendeten Mittel zu den Investitionen in eine Datenbank zu zählen sind." Man sieht hier, wie wichtig Orndnung sein kann ;-). Wenn ein mit hohem Aufwand beschaffter Datenhaufen mit einfachen Mitteln in eine strukturierte Datenbank umgewandet werden kann, sollte man damit nicht zögern.

Wie schwierig es ist, den Datenbankschutz richtig einzuschätzen, zeigt, dass folgende wichtige Frage erst 2007 vom BGH an den EuGH herangetragen wurde: Inzwischen hat der EuGH die Frage beantwortet: Dies überrascht nicht. Denn wenn die Entnahme von Daten im Sinne der Datenbankrichtlinie einen Vorgang des physischen Kopierens voraussetzten würde, müsste ja das Abschreiben der Datenbankinhalte erlaubt sein. Hierzu die Klarstellung in Absatz 37 der EuGH-Entscheidung: Ist ATKIS ein Datenbankwerk?

Während sich in der Frage, ob ein einzelnes Blatt einer topographischen Karte eine Datenbank im Sinne des Par 87a UrhG sein kann, noch keine herrschende Meinung gebildet hat, ist die Datenbankfähigkeit von Geoinformationssystemen wie dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem ATKIS unumstritten. Nach Vogel in [SCHRICKER/LOEWENHEIM] erfüllen die nach Objektarten und Attributen gegliederten Objektartenkataloge - wohlgemerkt bereits die bloßen Kataloge - derartiger Informationssysteme i. d. R. die Voraussetzungen einer Datenbank im Sinne des Par 87a.

Es bleibt die Frage, ob ein solcher Objektartenkatalog gleichzeitig auch die Voraussetzungen für den Schutz als Datenbankwerk im Sinne des Par 4 erfüllen kann.

Hierzu ist anzumerken, dass der BGH das Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung bei der Auswahl und Anordnung der Elemente in einem Datenbankwerk bereits bei minimalen Leistungen als gegeben ansieht. Die seit Jahren bestehende Möglichkeit des einfachen Datenbankschutzes nach Par 87a hat den BGH nicht dazu veranlasst, für den Schutz als Datenbankwerk nach Par 4 die Messlatte höher zu hängen.

Im o. a. BGH-Urteil "Gedichttitelliste II" reichte es für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden war, einen individuellen Charakter hatte. Die individuelle persönliche Leistung bestand hier im Wesentlichen in der einfachen Handlungsanweisung: "Wähle aus 14 Anthologien die Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1933 aus, die in mindestens drei dieser Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von Anneliese Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind (vgl. Abs. 7 im o.a. Urteil)."

Wenn nach Auffassung des BGH, die allerdings nicht von allen Experten geteilt wird, die Aufstellung einer solchen Gedichttitelliste eine schöpferische Leistung sein kann, müsste dies für die Aufstellung eines Objektartenkatalogs erst recht gelten, zu mal hierbei - anders als bei der starren Handlungsanweisung für die Gedichttitelliste - für jede Objektart einzeln zu entscheiden ist, ob und mit welchen Attributen sie in den Katalog aufzunehmen ist.

An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich betont, dass in der Argmentationskette dieses Abschnitts die Werkeigenschaft eines Informationsystems mit den schöpferischen Tätigkeiten begründet wird, die bei der Erstellung des Objektartenkatalogs anfallen, und nicht mit der Erfassung der in System zu speichernden Daten, bei der wegen des vorliegenden Katalogs kein ausreichender Spielraum mehr für persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des UrhG besteht. Der tritt bei einem Geoinformationssystem erst wieder hinzu, wenn z. B durch interaktive Generalisierung Karten aus den Daten abgeleitet werden.

Amtliche Karten

Nach Par 5 UrhG genießen amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Par unterscheidet zwischen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen etc. (Abs. 1) und anderen amtlichen Werken, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (Abs. 2). Nach Katzenberger in [SCHRICKER/LOEWENHEIM] sind Karten mit Normqualität wie Bebauungspläne und Katasterkarten nach Par 5 Abs. 1 zu beurteilen (siehe hierzu aber auch die Ausführungen über die landesrechtlichen Verwertungsverbote im nächsten Abschnitt).

Zu der in Internet-Diskussionen häufig gestellten Frage, ob die amtlichen topographischen Karten zu den amtlichen Werken im Sinne des Par 5 Abs. 2 UrhG zählen, ist der genaue Wortlaut des Abs. 2 zu betrachten. Es geht dort nicht um amtliche Werke im allgemeinen, sondern um amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind.

Hierzu ein Auszug aus einer früheren Begründung zum Regierungsentwurf des UrhG: Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Nicht nur für Nichtschwimmer ;-). Wenn eine geschützte topographische Karte in einer solchen amtlichen Bekanntmachung verwendet wird, heißt das noch lange nicht, dass die geschützte Karte dadurch ihren Schutz verliert. Das ist wie bei Zitaten privater Werke in amtlichen Bekanntmachungen. Die zitierten privaten Werke verlieren durch die amtlichen Bekanntmachungen nicht ihren urheberrechtlichen Schutz (vgl. Katzenberger in [SCHRICKER/LOEWENHEIM]).

Siehe auch das BGH-Urteil vom 2.7.1987 - I ZR 232/85 - Topographische Landeskarten
http://www.jura.uni-sb.de/clear/de/web-dok/19990008.html: Die Frage, ob Par 5 auch auf Datenbanken im Sinne des Par 87a anzuwenden ist, hatte der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung im Jahr 2007 vorgelegt. Sie wurde aber im darauf folgenden Jahr wieder zurückgezogen, so dass diesbzgl. nach wie vor Unklarheit besteht.

Landesrechtliche Verwertungsverbote

Neben dem Urheberrechtsgesetz gibt es in den Vermessungs- und Katastergesetzen der Länder besondere Bestimmungen, die die Ergebnisse des Landesvermessung unter Schutz stellen. Zur Frage, ob dies mit dem Grundgesetz - Urheberrecht ist Bundesangelegenheit - vereinbar ist, siehe Katzenberger in [SCHRICKER/LOEWENHEIM]: Karten als Zitate

Natürlich können auch Kartenausschnitte als Zitate abgedruckt werden, z. B. in einem Lehrbuch der Kartographie, um Darstellungen in verschiedenen Maßstäben zu vergleichen.

Die Verwendung eines Kartenausschnitts als Anfahrtskizze auf einer Homepage kann dagegen nicht als Zitat betrachtet werden. Hier wird die Karte ja als Orientierungshilfe benutzt, d.h. für ihren ureigenen Verwendungszweck. Ein Kartenausschnitt kann aber im Extremfall so klein sein, dass sein Inhalt keine schöpferische Leistung im Sinne des UrhG mehr darstellt. Aber darauf würde ich mich nicht verlassen. Streitfälle können teuer werden.

Siehe z. B. Diez, Dietrich: Anwendung des Datenbankschutzrechtes auf die amtlichen topographischen Kartenwerke, Kartographische Nachrichten 6/2004": Für Karten und technische Zeichnungen gibt es keinen Leistungsschutz wie bei Lichtbildern, der auch die nicht "schöpferischen" Erzeugnisse unter Schutz stellt (vgl. den Abschnitt Luft- und Satellitenbilder).

Computerkarten

Mit der zunehmenden Automatisierung kartographischer Produktionsprozesse tritt das Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung mehr und mehr in den Hintergrund.

Einfach gestaltete Karten werden zum Teil schon heute vollautomatisch aus geographischen Informationssystemen abgeleitet. Es bleibt abzuwarten, wie sich jetzt ein urheberrechtlicher oder vergleichbarer Schutz für diese Computerkarten noch begründen lässt. Neben dem bereits angesprochenen Schutz für Datenbanken und Datenbankwerke wäre zu prüfen, ob sich die in einem Computerprogramm enthaltene persönliche schöpferische Leistung auf den Output übertragen kann. Dies ist wohl eher nicht der Fall. Die vollautomatische Übersetzung eines Goethe-Textes in eine andere Sprache durch ein Computerprogramm ist z. B. keine persönliche geistige Leistung im Sinne des UrhG. Jedoch könnte bei Karten die Frage nach dem Schutz der verwendeteten Signaturen und Symbole eine Rolle spielen. Bildzeichen und Piktogramme, insbesondere umfangreiche Serien derartiger Symbole können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Schutz stößt allerdings an Grenzen, wenn bei herkömmlicher Form- und Farbwahl kein Spielraum mehr für individuelle Gestaltungen besteht.

Lt. Loewenheim in [SCHRICKER/LOEWENHEIM] sind "beispielweise Bildzeichen, die in einem Stadtplan auf bekannte Bauwerke hinweisen, als schutzfähig angesehen worden". Für allgemein bekannte Symbole wie "Richtungspfeile, ein Anker als Symbol für einen Hafen, ein Flugzeug als Symbol für einen Flugplatz und dergl." wird dort mit Verweis auf [DREIER/SCHULZE] die Schutzfähigkeit verneint.

Inwieweit Urheberschutz aus dem Gesamtwerk eines aufeinander abgestimmten Signaturensystems abgeleitet werden kann, das einer Karte - mehr noch als jede Generalisierung - ihr individuelles Erscheinungsbild verleiht, war offenbar bisher nie Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Und das ist gut so ;-).


Luft- und Satellitenbilder

Siehe zunächst http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#bildwerk und dann die beiden folgenden zwei Zitate: Es geht in beiden Fällen um die üblichen Methoden der Fernerkundung. In beiden Fällen ist von automatisch erzeugten Luftbildern und Satellitenfotos die Rede. Eine Reihenmesskammer ist eine automatisch gesteuerte Kamera, mit der in regelmäßigen Zeitabständen aus einem speziell dafür eingerichteten Bildflugzeug Senkrechtaufnahmen erstellt werden. Die Teilvorgänge der Aufnahme (Spannen des Verschlusses, Anlegen des Films, Belichtung, Weitertransport) werden dabei automatisch ausgeführt.

Es ist anzunehmen, dass beide Autoren von der gleichen Voraussetzung ausgehen. Während jedoch Vogel in [SCHRICKER] in der Einrichtung der Fernerkundungssysteme, die für die Erstellung der Aufnahmen erforderlich ist, eine ausreichende persönliche Leistung für einen Schutz nach Par 72 UrhG sieht, folgt Kroitzsch in [MöHRING/NICOLINI] dieser Auffassung nicht.

Ich neige zu der Auffassung von Vogel. Das einzig praktikable Kriterium, um nicht geschützte aktuelle Lichtbilder von geschützten abzugrenzen, ist für mich die Originärität. Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet - wie im Abschnitt "Leistungsschutz für Reproduktionsfotografien?" ausgeführt - erst die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie.

Selbst wenn eine Brieftaube als "Plattform" für die Herstellung des Luftbildes verwendet wird, entsteht ein originäres - d.h. ein vorher noch nicht da gewesenes - Bild und es kann in der hierfür erforderlichen Vorbereitung eine ausreichende persönliche Leistung für den Schutz nach Par 72 UrhG erkannt werden.

Egal ob man eine Taube einsetzt, den Selbstauslöser einschaltet und die Kamera in die Luft wirft oder ein Knipsbild aus einem Fesselballon macht. Es gibt für niemanden ein schutzwürdiges Interesse, solche von einem fremden Fotografen hergestellte Fotos zu verwenden.


Noten

In Diskussionen wird mitunter die Ansicht vertreten, dass es ein spezielles Schutzrecht für das Layout von Musiknoten gibt und daher auch die Werke alter Meister nicht kopiert werden dürfen. Diese Auffassung ist möglicherweise auf eine Fehlinterpretation des Par 53 Abs. 4 UrhG zurückzuführen. Der Par regelt, dass graphische Aufzeichnungen von Musikwerken nicht einmal für den privaten Gebrauch maschinell kopiert werden dürfen. Dies kann aber nur für Werke gelten, die als Werke der Musik (Par 2 Nr. 2) urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Aufzeichnungen selbst sind in aller Regel keine eigenständigen schöpferischen Leistungen im Sinne des UrhG.

Auf den ersten Blick sieht es in der Tat so aus, als dürften Noten generell nicht kopiert werden. Bei genauerer Betrachtung lässt sich jedoch schließen, dass dies nicht für Werke gilt, bei denen der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist. Denn "Berechtigter" gem. Par 53 ist entweder der Urheber selbst oder derjenige, dem der Urheber die entsprechenden Rechte eingeräumt hat (aus Löwenheim "Handbuch des Urheberrechts"). Wenn die Frist für den urheberrechtlichen Schutz abgelaufen ist, gibt es keinen Berechtigten mehr, der Nutzungen einschränken kann.

Der Schutz der Musiknoten ist gekoppelt an den Schutz der Musikwerke. Dies zeigt auch der Vergleich mit Par 53 Abs. 4 b). Auch ganze Bücher dürfen für den Privatgebrauch nicht kopiert werden. Auch das kann nur gelten, wenn die Texte noch geschützt sind. Oder glaubt jemand, dass mit dem Binden eines gemeinfreien Textes ein Werk in Sinne des UrhG entsteht?

Einen Hinweis auf ein sonstiges, neben dem Urheberrecht existierendes Leistungsschutzrecht für das Stechen, Setzen oder Drucken von Noten konnte ich in den mir bekannten Kommentaren nicht finden. Interessant ist jedoch eine Anmerkung zu den früheren Druckprivilegien im historischen Abriss über die Entwicklung des Urheberrechts im Handbuch von Haberstumpf. Bei Musikwerken war früher nur der Notendruck privilegiert. Aufführungen der Werke waren auch ohne Zustimmung der Urheber erlaubt. Aber das ist Geschichte.

Und zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, der in diesem Zusammenhang noch eine Rolle spielen könnte, ist anzumerken, dass es hierbei vor allem auf den wettbewerblichen Vorteil ankommt, den sich jemand durch das Ausbeuten einer fremden Leistung verschafft. In der sklavischen oder systematischen Nachahmung von Konkurrenzprodukten kann z. B. ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen werden, aber nur wenn zwischen den Beteiligten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Lehrer, der Noten alter, nicht mehr geschützter Volkslieder aus neuen Büchern für den Unterricht kopiert, verstößt m. E. nicht gegen das Wettbewerbsrecht und erst recht nicht jemand, der das nur für den Privatgebrauch tut.


Ein spezielles Schutzrecht für das Notenlayout scheint es demnach heute nicht mehr zu geben. Eine musikwissenschaftliche Edition kann aber als "wissenschaftliche Ausgabe" im Sinne des Par 70 UrhG geschützt sein. Aber nur 25 Jahre lang und nur, wenn sie sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben unterscheidet. Wenn sich die neuen Ausgaben alter Meister wesentlich von den ursprünglichen unterscheiden, möchte ich gerne wissen, was die wirklich komponiert haben.

Siehe auch:

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutz_von_Schriftzeichen#Schutz_von_Notenbildern http://www.nmz.de/artikel/ein-kavaliersdelikt-das-keines-ist http://data.musikpiraten-ev.de/public/weihnachtslieder/cc-weihnachtslieder.pdf

Schriften

Der Schutz von Schriften ist sehr gut in dem Aufsatz "Der rechtliche Schutz von Fonts" von Till Jaeger und Olaf Koglin dargestellt (siehe http://www.ifross.de/ifross_html/CR_2002_03_Jaeger_Koglin.pdf). Weitere Hinweise insbesondere auch zu Änderungen durch das neue Geschmacksmusterrecht finden sich in dem dtv-Taschenbuch "Meine Rechte als Urheber" von Gernot Schulze. Nach dieser Lektüre und Diskussionen und Recherchen im Internet vertrete ich folgende Thesen:

1. Schutz als Kunstwerke nach UrhG

Schriften sind nur in Ausnahmefällen bei besonders kunstvoller Gestaltung als Kunstwerke oder Werke der angewandten Kunst nach Par 2 UrhG geschützt. Wenn dies der Fall ist, bedarf auch die Verbreitung von ausgedruckten Texten in dieser Schrift eine Erlaubnis.

2. Schutz nach Geschmacksmusterrecht

Für den Geschmacksmusterschutz, der auch für weniger kunstvoll gestaltete Schriften in Betracht kommt, gilt - allerdings mit kürzeren Schutzfristen von max. 25 Jahren - praktisch das gleiche wie für den Urheberschutz nach Par 2 UrhG. Das heißt, der Geschmacksmusterschutz bezieht sich auch auf die Nutzung der mit der Schriftart erstellten Texte. Das Geschmacksmuster ist zwar ein gewerbliches Schutzrecht. Ich würde dennoch nicht ausschließen, dass auch das Verbreiten von geschmacksmusterrechtlich geschützten Erzeugnissen z. B. über eine private Internetseite ein Verstoß gegen das Geschmacksmustergesetz sein kann.

Die mitunter vertretene Ansicht, dass die Abbildung eines beliebigen Textes, der in einer geschützten Schriftart gesetzt ist, nicht dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers unterfällt, stützt sich offenbar auf einen Satz aus der amtlichen Begründung zum Schriftzeichengesetz, der für die nach dem neuen Geschmacksmustergesetz geschützten Schriften keine Gültigkeit hat und diese, wie die folgenden Zitate aus Kommentaren zu den früheren Vorschriften zeigen, wohl auch nie gehabt hat: 3. Schutz als Computerprogramme nach UrhG

Als Computerprogramme nach Par 69a ff sind Schriftfonts i. d. R. nicht urheberrechtlich geschützt. Wenn ausnahmsweise urheberrechtlicher Schutz für die Schriftfonts vorliegt, aber kein Geschmacksmuster- oder Urheberschutz für das Schriftdesign, dann dürfen m. E. auch die mit einem geklauten Schriftprogramm ausgedruckten Texte verbreitet werden, so wie die mit einem geklauten Pinsel gemalten Bilder. Aber bitte nicht weitersagen.

4. Schutzlos glückliche Schriften

Wenn für Schriften kein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz, dem Schriftzeichengesetz oder dem UrhG - also weder für das Design noch die Fonts als Computerprogramme - vorliegt, kann jeder, der sich nicht zu Gegenteiligem vertraglich verpflichtet hat und nicht mit dem Schrifthersteller in einem Wettbewerbsverhältnis steht, die Schriften verwenden, wie er will. Das klingt zwar hart, aber ich schätze das ist so.


Letzte Änderung: 02.03.2012

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