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Bild- und Urheberrecht II

Weitere Diskussionsbeiträge

Zu diesem Thema gibt es immer wieder Fragen, die in den Foren des Internets gestellt werden. Diese Seite enthält Auszüge aus eigenen Diskussionsbeiträgen, die hier als Ergänzung der SAQs auf Bild- und Urheberrecht I dienen.

Bild im JPG-Format Lichtbildschutz für Reproduktionsfotografien?
Verkehrszeichen
Hoheitszeichen, Wappen, Banknoten, Briefmarken
Landkarten
Luft- und Satellitenbilder
Noten
Schriften
Privates Kopieren in Kopierläden
Sicherungskopien vom Musik CDs?
Filme und Musik-CDs zur Auflockerung des Schulunterrichts
Öffentliche Ausstellung
Ausstellung von Plagiaten und Privatkopien
Literatur


Lichtbildschutz für Reproduktionsfotografien?

Zusammenfassung: Was den fotografischen Leistungschutz des Par 72 UrhG anbetrifft, bin ich nach wie vor guter Hoffnung, dass viele Experten weiterhin die Auffassung vertreten werden, dass dieser für die Herstellung originalgetreuer Ablichtungen zweidimensionaler Vorlagen nicht gelten darf. Er sollte auch meines Erachtens nur greifen, wenn mit der Kamera ein neues Bild geschaffen wird und nicht, wenn die Kamera lediglich als Gerät eingesetzt wird, um vorhandene Bilder zu reproduzieren.

Bei den Beiträgen in diesem Abschnitt handelt es sich um Ergänzungen zu den Ausführungen im Beitrag "Konnte van Gogh schwimmen?" unter https://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#vangogh. Im Wesentlichen geht es jetzt um das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos über den Streit zwischen Reiss-Engelhorn-Museen und Wikimedia. Weitere Neuigkeiten werden bei Bedarf eingepflegt (zuletzt der Unterabschnitt "Artikel 14 der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie"). Pressemitteilung und Volltext zum Urteil des BGH vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 über den Streit zwischen Reiss-Engelhorn-Museen und Wikimedia:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=90674&pos=1&anz=196

Mein erster Kommentar hierzu:

https://www.rechtambild.de ...

Aktuelle Hinweise

Für den Schutz der Reprofotos ist der folgende Passus aus der Pressemitteilung von Bedeutung: Der BGH stützt seine Entscheidung auf Kommentare, die Fotos von zwei- und dreidimensionalen Kunstwerken m. E. fälschlicherweise in einen Topf werfen.

Siehe z.B.: Schricker/Loewenheim/Vogel Par 72 Rdnr 30: Diese Aussage mag auf Fotos von dreidimensionalen Kunstwerken zutreffen und - mit gutem Willen - auch auf Fotos von reliefartigen Gebilden. Bei der zentralperspektivischen Aufnahme von wirklich nur zweidimensionalen Vorlagen entsteht aber kein neues Bild, sondern immer nur die Reproduktion eines vorhandenen und dies selbst dann, wenn sich der Fotograf auf den Kopf stellt ;-).

Die Schweizer haben das erkannt. Dort beschränkt der Entwurf für die Änderung des Urheberrechtsgesetzes den Lichtbildschutz ausdrücklich auf Fotos von dreidimensonalen Objekten.

Zitat aus der Botschaft zum Entwurf für die Gesetzesänderung: Diese Lösung lehnt der BGH in seinem neuen Urteil leider kategorisch ab. Es heißt dazu in der Begründung unter Rn 25: Hier möchte ich mit Nachdruck noch über den "in der Literatur vertretenen Standpunkt" hinausgehen. Ein Lichtbildschutz für originaltreue Reproduktionen ist m. E. völlig unabhängig von einer "persönlichen geistigen Leistung" fehl am Platz. Erforderlichenfalls muss das - wie in der Schweiz geplant - durch eine entsprechende Formulierung im Gesetz geregelt werden.

Die Urbild-Theorie

Bemerkenswert ist, dass der BGH in dem neuem Urteil nach wie vor an seiner in den Urteilen Telefonkarte und Bibel-Reproduktion entwickelten "Urbild-Theorie" festhält, und dies in der Begründung unter Rn 23 auch ausdrücklich betont: Fast sieht es so aus, als wolle er den Lichtbildschutz des Par 72 UrhG nur für die "Vervielfältigung anderer Lichtbilder" ausschließen. Sollte dies wirklich so gemeint sein, wäre es schlichtweg unmöglich einen plausiblen Grund dafür zu finden, warum das bei anderen zweidimensionalen Darstellungen, die sich auf die gleiche Weise wie Lichtbilder vervielfältigen lassen, anders sein soll. In der Begründung des BGH-Urteils - Telefonkarte wurde dies berücksichtigt. Dort beschränkt sich die Argumentation nicht auf die "Vervielfältigung anderer Lichtbilder". Es ist vielmehr von der Reproduktion einer bestehenden Graphik (bzw. vorhandenen Darstellung) die Rede (s. hierzu das Zitat im Abschnitt Historie).

Das Problem, einen für den Lichtbildschutz relevanten Unterschied zwischen der Reproduktion von Lichtbildern und Grafiken aufzuzeigen, tritt besonders deutlich im Kommentar Möhring/Nicolini/Lauber-Rönsberg zu Tage. Dort heißt es in Rn 14a zu Par 72 , die Ur-Bildtheorie sei "zwar im Falle der technischen Reproduktionen von Fotografien einleuchtend, jedoch auf andere Vorlagen, zB Grafiken nicht, ohne weiteres übertragbar", um dann nach längeren Ausführungen in Rn 16.1 mit Blick auf Digitalisate, die beim Scannen entstehen, mit der Feststellung zu schließen, dass es irrelevant sein dürfte, "ob es sich bei der Vorlage um ein Lichtbild, zB mittels moderner Lichtsatztechnik hergestellter Buchseiten oder einer Handschrift handelt" (mit Hinweis auf eine andere Auffassung von Talke in ZUM 2010, 846 (852)).

Der Kommentar Möhring/Nicolini/Lauber-Rönsberg unterstützt zwar den Lichtbildschutz für Reproduktionsfotos mit aller Deutlichkeit, beschäftigt sich aber so intensiv mit der Problematik, dass sich auch die Gegner dieser Auffassung bestätigt fühlen können. Auf das Argument, dass die Beschränkung des Lichtbildschutzes auf die Abbildung dreidimensionaler Objekte "der Leistung des Lichtbildners nicht gerecht wird, wenn eine solche Fotografie im Einzelfall auf einer aufwendigen handwerklich-technischen Leistung beruht" in Rn 14a zu Par 72, folgt z.B. wenig später in Rn 15 der Hinweis, dass es auf die Frage, ob "hierdurch ein neues, selbstständig verwertbares Wirtschaftsgut entsteht (so Katzenberger GRUR Int. 1989, 116 (117)) oder ob die Fotografie eine wesentliche Investition erforderte (so Dreier/Schulze/Schulze/ Rn 10" nach herrschender Meinung nicht ankommt.

Ausschluss von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke aus dem Anwendungsbereich des Par 72 UrhG

Die in den Rn 28ff der Urteilsbegründung behandelte Lösung, wenigstens die Fotografien von gemeinfreien (zweidimensionalen) Kunstwerken aus dem Anwendungsbereich des Par 72 UrhG auszuschließen, lehnt der BGH ebenfalls ab. Auch dies wäre ein guter Weg gewesen, der aber im Vergleich mit dem anzustrebenden Ausschluss generell aller Fotografien zweidimensionaler Vorlagen (s. "Aktuelle Hinweise") nur als Hilfslösung betrachtet werden kann.

Sollte es im Zuge der EU-Urheberrechtsreform dazu kommen hätten wir, was den Schutz von Reprofotos zweidimensionaler Vorlagen anbetrifft, ein kurioses rechtliches Überbleibsel. Denn ein Lichtbildschutz für Fotos, auf denen noch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke abgebildet sind, ist selbst für Inhaber der Fotorechte kein besonderer Vorteil, weil immer auch das Recht des Künstlers beachtet werden muss, und auch für alle anderen , die sich mit zwei Rechteinhabern, dem Künstler und dem Fotografen, konfrontiert sehen, ein eher störendes Hindernis.

Für das Zitatrecht hat der deutsche Gesetzgeber dieses Problem erkannt und vor kurzem durch Einführung eines Satzes 3 in den Par 51 UrhG beseitigt: Hierauf wird auch in der Urteilsbegründung unter Rn 30 hingewiesen. Dies allerdings als Zeichen dafür zu werten, dass der Gesetzgeber Fotos von zweidimensionalen Gemälden als durch den Lichtbildschutz des Par 72 UrhG belastet ansieht, geht m. E. entschieden zu weit, denn die Gesetzesänderung bezieht sich auch auf Fotos von dreidimensionalen Kunstwerken.

Artikel 14 der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie

Die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie steht jetzt in deutscher Sprache unter folgendem Link zum Download bereit (siehe dort "Weitere Informationen"):

https://ec.europa.eu/germany/news/20190326-urheberrechtsreform_de

Zu den gemeinfreien Werken der bildenden Kunst siehe Artikel 14, den ich wie unten angegeben interpretiere. Meine Interpretation:

Durch Artikel 14 werden alle Reproduktionen gemeinfreier zweidimensionaler Werke (z. B. Gemälde) nach Umsetzung in nationales Recht bald auch in Deutschland "weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt" sein, weil sie niemals (!) "eigene geistige Schöpfungen" darstellen.

Wenn ich hier nicht klar *niemals* sondern nur *in der Regel keine* sagen würde, könnten auch Reproduktionen gemeinfreier zweidimensionaler Werke (also auch Gemälde) unter den Ausschluss des Artikels 14 fallen (Zitat: "sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar"). Dann würde Artikel 14 erheblich an Wirkung einbüßen.

Das alles korrespondiert mit dem neuen BGH-Urteil Museeumsfotos, das Reprofotos von Gemälden, deren Ziel in einer möglichst originalgetreuen Abbildung besteht, grundsätzlich nur den einfachen Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG zugesteht.

Für den Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG ist lediglich ein Mindestmaß an - nicht schöpferischer aber dennoch - persönlicher geistiger Leistung erforderlich (vgl. Rn 23 im BGH-Urteil). Bei schöpferischer Leistung würde sogar ein Lichtbildwerk entstehen, das wie auch andere Werke (z. B. Musikwerke oder Werke der bildenden Kunst) den vollen urheberrechtlichen Schutz des § 2 UrhG genießt.

Faustregel: Fotos von zweidimensionalen Werken genießen maximal nur Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG Fotos von dreidimensionalen Werken genießen häufig auch den vollen Schutz des § 2 UrhG

Fotos von im Internet verfügbaren gemeinfreien Skulpturen können daher sehr wohl auch als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 UrhG geschützt sein und somit unter den Ausschluss des Artikels 14 fallen (in diesem Fall würde das "Material eine eigene geistige Schöpfung darstellen") .

Die Interpretation wird hier bestätigt:
https://blog.wikimedia.de/2019/04/16/freies-wissen-auf-europaeischer-ebene-angekommen/#comment-20449
https://irights.info/artikel/moegliches-happy-end-dank-neuem-eu-urheberrecht/29450#comment-78755

Weitere Hinweise

Wenn es um die Frage geht, ob für die Herstellung originalgetreuer Reproduktionen vorhandener Objekte (Kunstwerke oder Sachen) ein urheberrechtliches oder urheberrechtsähnliches Schutzrecht sinnvoll ist, reicht die klare Antwort: Nein!

Dennoch hierzu ein paar Gedanken, die ich zum Teil bereits in verschiedenen Internetforen gepostet habe.

In meinen Beitrag unter https://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#repro - also in diesen hier - werden Neuigkeiten laufend eingepflegt, z. B. die Änderung der Bezeichnung "Leistungsschutz" in "Lichtbildschutz" an mehreren Stellen. Denn der Lichtbildschutz gem. Par 72 UrhG ist eigentlich kein echtes (wirtschaftliches) Leistungsschutzrecht. Der Lichtbildschutz ist ein sehr nah an das klassische Urheberrecht im Sinne von Par 2 UrhG angelehnter Schutz, bei dem der Aufwand für die Herstellung der Ergebnisse keine Rolle spielt. Beim Lichtbildschutz spielt aber auch die gem. Par 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe kein Rolle. Deshalb wird das "erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung" ist Spiel gebracht, die eigentlich schon benötigt wird, um ein vorhandenes Foto abzufotografieren. Aber so weit will man nun auch nicht gehen. Das ist - kurz gesagt - das ganze Problem."

Für das originalgetreue Abfotografieren zweidimensionaler Vorlagen sollte und muss es keinen Schutz geben. Man kann, wie viele Kommentatoren das tun, die Grenze für den Lichtbildschutz des § 72 genau dort ziehen, wo die Kamera nur für die Reproduktion vorhandener zweidimensionaler Vorlagen verwendet wird. Das ist rechtssicher und in keiner Weise ungerecht. Der Reprofotograf muss ja nicht kostenlos arbeiten, sondern kann und sollte wie jeder andere Handwerker entlohnt oder honoriert werden – von mir aus sogar fürstlich :-). In diesem Sinne würde ich den technischen, zeitlichen, handwerklichen Aufwand oder sonstigen Investitionsaufwand für die Herstellung der Reprofotos ganz aus der Argumentation heraus halten. Der Lichtbildschutz des § 72 UrhG ist ein sehr nah an das klassische Urheberrecht im Sinne von § 2 angelehnter Schutz, bei dem der Aufwand (im o.a. Sinne) für die Herstellung der Ergebnisse keine Rolle spielt. Das ist z. B. anders beim Schutz von Datenbanken im Sinne des § 87a. Dort ist der hohe Investitionsaufwand für die Sammlung und Aufbereitung der Daten zwingend erforderliches Tatbestandsmerkmal und selbst der Gegenstand des Schutzes, der im Streitfall lang und breit nachgewiesen werden müsste.

Die Auffassung, die schon das LG Berlin vertritt, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein einfaches Knippsbild eines Gemäldes dem Lichtbildschutz unterliegen, ein mit größerem Aufwand hergestelltes Reproduktionsfoto aber gemeinfrei sein solle“, greift nicht. Wenn Reproduktionsfotos von Gemälden ungeschützt sind, dann muss dies natürlich auch für den Ausschnitt des Gemäldes auf dem Knippsbild gelten. Der dürfte dann bildverarbeitungstechnisch „ausgeschnitten“ und beliebig verändert werden (also z. B. in ein rechteckiges Format zurücktransformiert werden).

Originär als Urbild geschaffene Lichtbilder – egal ob vom Profi oder als einfaches Knipsbild – haben die besondere, für die Identifikation der Rechteinhaber hilfreiche Eigenschaft, dass sich alle voneinander unterscheiden. Von derselben Vorlage abgeleitete Reproduktionsfotos sehen dagegen alle gleich aus, insbesondere wenn bei deren Herstellung eine originalgetreue Kopie das Ziel war. In den meisten Fällen wird man gar nicht feststellen können, welche Ausgangsreproduktion als Vorlage für eine kleine Internetpräsentation in der Größe von wenigen Pixeln verwendet wurde.

Dass die Herstellung einer farbgetreuen Ablichtung eines Gemäldes mit erheblichen Mühen verbunden sein kann, darf in der Argumentation keine Rolle spielen. Die Fotografie bietet für die Reproduktion von Gemälden die einfachste um am wenigsten mit Mühen verbundene Methode. Leichter geht’s nicht. Das originalgetreue Abmalen ist viel aufwändiger, genießt aber unumstritten nach dem Urheberrechtsgesetz nicht den geringsten Schutz, wie übrigens auch die ebenfalls aufwändige (mechanische oder manuelle) originalgetreue Nachbildung dreidimensionaler Kunstwerke (vgl. BGH Apfel-Madonna, Zitat daraus: "... Derjenige, der eine Skulptur nachschnitzt, schafft nicht aus eigener Vorstellung ein eigenes Werk, sondern wiederholt lediglich, was der Schöpfer des Orginalwerkes aufgrund seiner schöpferischen Tätigkeit geschaffen hat, wenn auch zur Anfertigung der Nachbildung eine gewisse handwerkliche Fertigkeit erforderlich sein mag. Eine Nachbildung, die eine Plastik in dreidimensionaler Form in unveränderter Linienführung wiedergibt, wird insbesondere dann nicht als Ausdruck eigenpersönlicher Schöpferkraft gewertet werden können, wenn die Formgebung des nachgebildeten Werkstückes - wie im vorliegenden Fall unstreitig ist - im wesentlichen auf einen Abguß vom Orginal zurückgeht ..."). Nun darf allerdings nicht übersehen werden, dass beim Lichtbildschutz des Par 72 ja ohnehin keine schöpferische, sondern nur eine persönliche Leistung vorliegen muss. Er sei lediglich betont, dass der in Geld umrechenbare handwerkliche Aufwand kein Tatbestandsmerkmal des Par 72 ist und dass es sehr viele, insbesondere handwerkliche Leistungen gibt, die kein im UrhG ausgewiesenes Schutzrecht genießen.

Selbst wenn man unbedingt am Lichtbildschutz für die Originale der Ablichtungen von Gemälden festhalten wollte, wäre es sinnvoll deren Schutzumfang so gering anzusetzen, dass schon die ersten davon abgeleiteten Kunstdrucke frei kopiert und weiter verbreitet werden dürften, soweit nicht andere Hemmnisse (z. B. das Wettbewerbsrecht) dem entgegenstehen. Der Reprofotograf wäre dann als Lichtbildner immerhin noch aktivlegitimiert bei urheberrechtlichen Streitigkeiten um Rechte, die an seinen Originalen haften.

Der Gedanke im letzten Absatz tritt deutlicher noch bei der Reproduktion eines dreidimensionalen Objektes zu Tage. Mit mehreren von verschiedenen Standpunkten aus aufgenommenen Ablichtungen lässt sich ein dreidimensionales Objekte originalgetreu rekonstruieren. Verwendet man die Ablichtungen z. B. zur Steuerung eines 3D-Druckers, entsteht als Endergebnis ein ungeschütztes Objekt, obwohl die Ablichtungen als Zwischenprodukte geschützt sein können.

Historie

Berichte über die Urteile der Vorinstanzen:
https://www.rechtambild.de/2016/10/lg-stuttgart-urheberrechtlicher-schutz-fuer-reproduktionsfotografien-gemeinfreier-werke/
https://irights.info/artikel/landgericht-stuttgart-wikipedia-fotograf-muss-museumsfotos-loeschen
https://irights.info/artikel/die-hueter-der-kultur

Weitere Links und Zitate:
https://archivalia.hypotheses.org/51984
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrecht#Schutz_f.C3.BCr_Reproduktionen

Und aus Schricker/Vogel (Kommentar zum UrhG, ältere Auflage): Hierzu das passende BGH-Urteil: In diesem Fall lag also weder ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) noch gegen das Urheberrecht (UrhG) vor.

Im Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98 - Telefonkarte - hat der BGH seine ablehnende Haltung gegenüber dem Lichtbildschutz für Reproduktionsfotografien noch einmal bekräftigt:
Alle zwei- und eindimensionalen Erzeugnisse - egal ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht - haben die unangenehme Eigenschaft, dass sie in der Erstherstellung zumeist hohen Aufwand bereiten, sich aber in aller Regel leicht kopieren lassen. Einen angemessenen Leistungsschutz gibt es für die zweidimensionalen Erzeugnisse eigentlich nur in der Fotografie. Die Grenze für diesen Leistungsschutz wie im o.a. Zitat bei der reinen (nicht mehr schutzfähigen) Reproduktionsfotografie zu ziehen, ist meines Erachtens eine sehr vernünftige Vorgehensweise. Dies ist klar, rechtssicher und in keiner Weise ungerecht. Der Reprofotograf muss ja nicht kostenlos arbeiten. Er kann den fehlenden Schutz in seiner Preiskalkulation berücksichtigen. Ein Fotograf, der für die Herstellung einer nicht geschützten Reproduktion 1000 Euro kassiert, steht nicht schlechter da als ein Fotograf, der jemandem für 1000 Euro ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem seiner nach Par 72 UrhG geschützten Fotos überträgt.

Allein der Umstand, dass innerhalb eines Reproduktionsvorgangs an irgendeiner Stelle eine Kamera als Kopiergerät verwendet wird, rechtfertigt keinen 50 Jahre langen Schutz. Wer dies anderes sieht, muss dann auch vergleichbaren, z. B. nicht fotografisch aber auf ähnliche Weise (vgl. Par 72 UrhG) hergestellten Kopien , diesen Schutz zubilligen.

Dies scheint inzwischen die herrschende Meinung zu sein. Vgl. auch David Seiler: Rezension Wanckel/Nitschke - Foto- und Bildrecht, JurPC Web-Dok. 251/2004, Abs. 13: Seitenanfang


Verkehrszeichen

Nach Par 5 UrhG genießen amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Par unterscheidet zwischen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen etc. (Abs. 1) und anderen amtlichen Werken, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (Abs. 2). Die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe (Par 62) sind nur auf die amtlichen Werke nach Abs. 2 anzuwenden.

Nach Schricker/Katzenberger (Kommentar zum Urheberrecht) ist auf amtliche Verkehrszeichen, die ja Teil der StVO sind, der Abs. 1 anzuwenden, nach Haberstumpf (Handbuch des Urheberrechts) dagegen sind die Verkehrszeichen ein typisches Beispiel für amtliche Werke im Sinne von Abs. 2.

Wie erklärt sich dieser Unterschied?

Ganz einfach, beide haben Recht. Das einzelne von befugten Stellen aufgestellte Verkehrszeichen ist nach h. M. eine Allgemeinverfügung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das passt zum Kommentar von Haberstumpf. Das einzelne Zeichen ist keine Rechtsnorm, sondern ein Verwaltungsakt. Es ist davon auszugehen, dass die ordnungsgemäß aufgestellten Schilder auch unabhängig vom Urheberrecht nicht von unbefugten Personen verändert werden dürfen.

Das Design der Zeichen ist dagegen in der StVO festgelegt und nimmt damit an deren Normcharakter teil (vgl. Schricker/Katzenberger). Meines Erachtens darf demnach das Design der Schilder beliebig - z. B. als Vorlage für Logos - verwendet und verfremdet werden.

Siehe z. B.: http://www.roehnelt.de/schilder.htm

Mein einziger Fehler wäre wahrscheinlich das Schmücken des Vorfahrtzeichens mit dem Drachenschwanz gewesen, wenn ich das Bild nicht als Fotomontage realisiert hätte.

Die meisten Schilder sind übgrigens schon auf Grund ihrer einfachen Ausgestaltung nicht urheberrechtsfähig.

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Hoheitszeichen, Wappen, Banknoten, Briefmarken

Zum Einstieg ein Zitat aus dem Kommentar von Schricker/Katzenberger zum Par 5 UrhG, der die amtlichen Werke vom Urheberschutz ausnimmt: Es ist sicher ein erheblicher Unterschied, ob eine Banknote oder ein Postwertzeichen 1 zu 1 kopiert - d. h. gefälscht - oder nur in einer Zeitschrift oder auf einer Webseite abgebildet wird. Die Formulierung "Dem amtlichen Interesse geradezu zuwider ..." gibt in dieser Schärfe nur einen Sinn, wenn auf das Fälschungsverbot angespielt wird. Es scheint aber auch unabhängig hiervon die herrschende Meinung zu sein, dass Banknoten, Münzen, Postwertzeichen und Wappen der öffentlichen Gebietskörperschaften nicht unter die amtlichen Werke des Par 5 UrhG fallen. Hier noch ein Zitat zu den Briefmarken aus dem Kommentar zum UrhG von Dreier/Schulze: Zur freien und unfreien Benutzung von Hoheitszeichen in der Presse und in der Kunst siehe das BGH-Urteil Gies-Adler vom 20.03.2003; Az.: - I ZR 117/00 (http://www.flick-sass.de/bgh_giesadler.html): Neben dem Urheberrecht gibt es aber offenbar auch andere Gesetze, die die Hoheitszeichen unter Schutz stellen. In der nordrhein-westfälischen "Verordnung über die Führung des Landeswappens" lautet z. B. die Vorschrift in Par 1 Abs. 2: Den Satz "Die Wappen und Fahnen von Gemeinden dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde verwendet werden." fand ich auf einer bayrischen Website (siehe hierzu auch weiter unten in diesem Beitrag den Auszug aus der Gemeindeordnung von Bayern).

Dass sich daneben auch für nicht urheberrechtlich geschützte Wappen ein Schutz analog dem Namensschutz aus Par 12 BGB ableiten lässt, zeigt folgendes Urteil:

BGH - I ZR 235/99 28. März 2002 - Düsseldorfer Stadtwappen
Das heisst aber nicht, dass jede Verwendung eines fremden Namens bzw. Wappens verboten ist: Ein Postkartenverlag, der das Wappen lediglich für eine Grußkarte "Viele Grüße aus Düsseldorf" benutzt, dürfte meines Erachtens keine Schwierigkeiten zu erwarten haben.

Hier zum Vergleich noch zwei Auszüge aus den Gemeindeordnungen von Bayern und Nordrhein-Westfalen: Eine Vorschrift anolog Art. 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung Bayern kennt die Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen nicht. Es ist nicht ganz klar, wie der Begriff der "Verwendung" im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Bayern gemeint ist. Wenn man sich einmal vorstellt, die Vorschrift dort würde lauten "Von Dritten dürfen die Namen der Gemeinden nur mit deren Genehmigung verwendet werden" wird schnell deutlich, dass nicht jede Art von Verwendung gemeint sein kann. Denn die Namen der Gemeinden müssen ja genannt werden dürfen. Vielleicht ist ja bei der tatsächlichen Formulierung des Absatz 3 in Bezug auf die Wappen und Fahnen nur der hoheitliche Gebrauch gemeint. Der nicht hoheitliche Gebrauch von Wappen und Fahnen, durch den gar keine Zuordnungsverwirrung entsteht (z. B die Abbildung von Wappen in heraldischen Katalogen und das Schwenken von Fahnen in Fußballstadien), ist doch wohl auch in Bayern erlaubt. Meines Erachtens ist nicht auszuschließen, dass das o. a. BHG-Urteil auch bei einem Streitfall in Bayern genauso ausgefallen wäre.

Die Schwierigkeiten bei der Beurteilung, in welchen Fällen Wappen auch privat verwendet werden dürfen, hat manche Gebietskörperschaft dazu veranlasst, ein "Zweitwappen" für den nicht hoheitlichen Gebrauch herauszugeben. Siehe hierzu:

http://www.nrw.de/nordrhein-westfalen/land-und-leute/landessymbole.html

http://www.duesseldorf.de/thema/inet/wappenzeichen/index.shtml

Das ist nett gemeint und sicher auch in vielen Fällen eine gute Alternative, genau betrachtet aber eine kennzeichnungsrechtliche Kuriosität. Denn jedes Kind, das sich mit Markenrecht beschäftigt, weiß, dass man auch mit ähnlich aussehenden Zeichen ganz schön für Verwirrung sorgen kann. Aber dafür ist das Internet ja da.

siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wappen
Benutzen von Wappen des Bundes und der Länder (Deutschland)
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Wappen
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Wappen

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Landkarten

Eine geänderte Version mit Hinweis auf ein neues EuGH-Urteil über den Datenbankschutz an Landkarten und einer vorangestellten allgemeinen Vorbemerkung zum Thema Urheberrecht steht jetz hier:

http://www.schmunzelkunst.de/u_recht_landkarten

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Luft- und Satellitenbilder

Siehe zunächst http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#bildwerk und dann die beiden folgenden zwei Zitate: Es geht in beiden Fällen um die üblichen Methoden der Fernerkundung. In beiden Fällen ist von automatisch erzeugten Luftbildern und Satellitenfotos die Rede. Eine Reihenmesskammer ist eine automatisch gesteuerte Kamera, mit der in regelmäßigen Zeitabständen aus einem speziell dafür eingerichteten Bildflugzeug Senkrechtaufnahmen erstellt werden. Die Teilvorgänge der Aufnahme (Spannen des Verschlusses, Anlegen des Films, Belichtung, Weitertransport) werden dabei automatisch ausgeführt.

Es ist anzunehmen, dass beide Autoren von der gleichen Voraussetzung ausgehen. Während jedoch Vogel in [SCHRICKER] in der Einrichtung der Fernerkundungssysteme, die für die Erstellung der Aufnahmen erforderlich ist, eine ausreichende persönliche Leistung für einen Schutz nach Par 72 UrhG sieht, folgt Kroitzsch in [MöHRING/NICOLINI] dieser Auffassung nicht.

Ich neige zu der Auffassung von Vogel. Das einzig praktikable Kriterium, um nicht geschützte aktuelle Lichtbilder von geschützten abzugrenzen, ist für mich die Originärität. Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet - wie im Abschnitt "Lichtbildschutz für Reproduktionsfotografien?" ausgeführt - erst die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie.

Selbst wenn eine Brieftaube als "Plattform" für die Herstellung des Luftbildes verwendet wird, entsteht ein originäres - d.h. ein vorher noch nicht da gewesenes - Bild und es kann in der hierfür erforderlichen Vorbereitung eine ausreichende persönliche Leistung für den Schutz nach Par 72 UrhG erkannt werden.

Egal ob man eine Taube einsetzt, den Selbstauslöser einschaltet und die Kamera in die Luft wirft oder ein Knipsbild aus einem Fesselballon macht. Es gibt für niemanden ein schutzwürdiges Interesse, solche von einem fremden Fotografen hergestellte Fotos zu verwenden.

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Noten

In Diskussionen wird mitunter die Ansicht vertreten, dass es ein spezielles Schutzrecht für das Layout von Musiknoten gibt und daher auch die Werke alter Meister nicht kopiert werden dürfen. Diese Auffassung ist möglicherweise auf eine Fehlinterpretation des Par 53 Abs. 4 UrhG zurückzuführen. Der Par regelt, dass graphische Aufzeichnungen von Musikwerken nicht einmal für den privaten Gebrauch maschinell kopiert werden dürfen. Dies kann aber nur für Werke gelten, die als Werke der Musik (Par 2 Nr. 2) urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Aufzeichnungen selbst sind in aller Regel keine eigenständigen schöpferischen Leistungen im Sinne des UrhG.
Auf den ersten Blick sieht es in der Tat so aus, als dürften Noten generell nicht kopiert werden. Bei genauerer Betrachtung lässt sich jedoch schließen, dass dies nicht für Werke gilt, bei denen der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist. Denn "Berechtigter" gem. Par 53 ist entweder der Urheber selbst oder derjenige, dem der Urheber die entsprechenden Rechte eingeräumt hat (aus Löwenheim "Handbuch des Urheberrechts"). Wenn die Frist für den urheberrechtlichen Schutz abgelaufen ist, gibt es keinen Berechtigten mehr, der Nutzungen einschränken kann.

Der Schutz der Musiknoten ist gekoppelt an den Schutz der Musikwerke. Dies zeigt auch der Vergleich mit Par 53 Abs. 4 b). Auch ganze Bücher dürfen für den Privatgebrauch nicht kopiert werden. Auch das kann nur gelten, wenn die Texte noch geschützt sind. Oder glaubt jemand, dass mit dem Binden eines gemeinfreien Textes ein Werk in Sinne des UrhG entsteht?

Einen Hinweis auf ein sonstiges, neben dem Urheberrecht existierendes Leistungsschutzrecht für das Stechen, Setzen oder Drucken von Noten konnte ich in den mir bekannten Kommentaren nicht finden. Interessant ist jedoch eine Anmerkung zu den früheren Druckprivilegien im historischen Abriss über die Entwicklung des Urheberrechts im Handbuch von Haberstumpf. Bei Musikwerken war früher nur der Notendruck privilegiert. Aufführungen der Werke waren auch ohne Zustimmung der Urheber erlaubt. Aber das ist Geschichte.

Und zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, der in diesem Zusammenhang noch eine Rolle spielen könnte, ist anzumerken, dass es hierbei vor allem auf den wettbewerblichen Vorteil ankommt, den sich jemand durch das Ausbeuten einer fremden Leistung verschafft. In der sklavischen oder systematischen Nachahmung von Konkurrenzprodukten kann z. B. ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen werden, aber nur wenn zwischen den Beteiligten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Lehrer, der Noten alter, nicht mehr geschützter Volkslieder aus neuen Büchern für den Unterricht kopiert, verstößt meines Erachtens nicht gegen das Wettbewerbsrecht und erst recht nicht jemand, der das nur für den Privatgebrauch tut.

Ein spezielles Schutzrecht für das Notenlayout scheint es demnach heute nicht mehr zu geben. Eine musikwissenschaftliche Edition kann aber als "wissenschaftliche Ausgabe" im Sinne des Par 70 UrhG geschützt sein. Aber nur 25 Jahre lang und nur, wenn sie sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben unterscheidet. Wenn sich die neuen Ausgaben alter Meister wesentlich von den ursprünglichen unterscheiden, möchte ich gerne wissen, was die wirklich komponiert haben.

Siehe auch:

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutz_von_Schriftzeichen#Notenstichbilder

http://www.nmz.de/artikel/ein-kavaliersdelikt-das-keines-ist http://data.musikpiraten-ev.de/public/weihnachtslieder/cc-weihnachtslieder.pdf Seitenanfang


Schriften

Der Schutz von Schriften ist sehr gut in dem Aufsatz "Der rechtliche Schutz von Fonts" von Till Jaeger und Olaf Koglin dargestellt (siehe http://www.ifross.de/ifross_html/CR_2002_03_Jaeger_Koglin.pdf). Weitere Hinweise insbesondere auch zu Änderungen durch das neue Geschmacksmusterrecht finden sich in dem dtv-Taschenbuch "Meine Rechte als Urheber" von Gernot Schulze. Nach dieser Lektüre und Diskussionen und Recherchen im Internet vertrete ich folgende Thesen:

1. Schutz als Kunstwerke nach UrhG

Schriften sind nur in Ausnahmefällen bei besonders kunstvoller Gestaltung als Kunstwerke oder Werke der angewandten Kunst nach Par 2 UrhG geschützt. Wenn dies der Fall ist, bedarf auch die Verbreitung von ausgedruckten Texten in dieser Schrift eine Erlaubnis.

2. Schutz nach Geschmacksmusterrecht

Für den Geschmacksmusterschutz, der auch für weniger kunstvoll gestaltete Schriften in Betracht kommt, gilt - allerdings mit kürzeren Schutzfristen von max. 25 Jahren - praktisch das gleiche wie für den Urheberschutz nach Par 2 UrhG. Das heißt, der Geschmacksmusterschutz bezieht sich auch auf die Nutzung der mit der Schriftart erstellten Texte. Das Geschmacksmuster ist zwar ein gewerbliches Schutzrecht. Ich würde dennoch nicht ausschließen, dass auch das Verbreiten von geschmacksmusterrechtlich geschützten Erzeugnissen z. B. über eine private Internetseite ein Verstoß gegen das Geschmacksmustergesetz sein kann.

Die mitunter vertretene Ansicht, dass die Abbildung eines beliebigen Textes, der in einer geschützten Schriftart gesetzt ist, nicht dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers unterfällt, stützt sich offenbar auf einen Satz aus der amtlichen Begründung zum Schriftzeichengesetz, der für die nach dem neuen Geschmacksmustergesetz geschützten Schriften keine Gültigkeit hat und diese, wie die folgenden Zitate aus Kommentaren zu den früheren Vorschriften zeigen, wohl auch nie gehabt hat: 3. Schutz als Computerprogramme nach UrhG

Als Computerprogramme nach Par 69a ff sind Schriftfonts i. d. R. nicht urheberrechtlich geschützt. Wenn ausnahmsweise urheberrechtlicher Schutz für die Schriftfonts vorliegt, aber kein Geschmacksmuster- oder Urheberschutz für das Schriftdesign, dann dürfen meines Erachtens auch die mit einem geklauten Schriftprogramm ausgedruckten Texte verbreitet werden, so wie die mit einem geklauten Pinsel gemalten Bilder. Aber bitte nicht weitersagen.

4. Schutzlos glückliche Schriften

Wenn für Schriften kein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz, dem Schriftzeichengesetz oder dem UrhG - also weder für das Design noch die Fonts als Computerprogramme - vorliegt, kann jeder, der sich nicht zu Gegenteiligem vertraglich verpflichtet hat und nicht mit dem Schrifthersteller in einem Wettbewerbsverhältnis steht, die Schriften verwenden, wie er will. Das klingt zwar hart, aber ich schätze das ist so.

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Privates Kopieren in Kopierläden

Ein Kopierladenbesitzer muss kein schlechtes Gewissen haben, wenn er für einen privaten Kunden einen Picasso nach dessen Vorlage auf Papier oder auf ein T-Shirt kopiert.

Dass die Nutzungsbedingungen an den Kopiergeräten zum Teil noch den Eindruck erwecken, Kopien von Kunstwerken und Fotografien dürften nur von den Rechteinhabern selbst hergestellt werden, liegt daran, dass eine Besonderheit in der Novelle des UrhG von 2003 kaum aufgefallen ist. Vor der Novelle war lt. alter Fassung des Par 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch von Werkens auf Bild- und Tonträger und Werken der bildenden Künste durch andere nur zulässig, wenn dies unentgeltlich geschah. Die praxisfremde Einschränkung in Bezug auf Werke der bildenden Künste gibt es heute nicht mehr. Heute dürfen Privatkopien von Fotos, Zeichnungen und Gemälden genauso wie Privatkopien von Texten hergestellt werden.

Heute lautet Par 53 Abs. 1: Um den Par 53 Abs. 1 Satz 2 besser zu verstehen, sollte man ihn aufsplitten: Wenn eine der vier Bedingungen erfüllt ist, dann darf man die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen. Der Gesetzgeber hat mit der langen Oder-Verkettung versucht, eine Formulierung zu finden, die viele "einfache" Kopien aber nicht die digitalen Kopien priviligiert.

Zur Frage, was denn Vervielfältigungen sind, die man nur unentgeltlich herstellen lassen darf, sagen die Kommentare Schricker/Loewenheim und Dreier/Schulze: Digitale Verviefältigungen und Vervielfältigungen auf Bild- und Tonträgern. Bild- und Tonträger sind lt. Par 16 UrhG Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen. Papier ist kein Bildträger im Sinne des Par 16 UrhG.

Wichtig ist meines Erachtens noch der Hinweis auf den "zur Vervielfältigung Befugten". Der zur Herstellung der Privatkopie Befugte - also die natürliche Person lt. Par 53 Abs. 1 Satz 1 - sollte die Vorlage mit in den Kopierladen bringen. Der Kopierladenbesitzer darf seinen Kunden ohne Erlaubnis der Rechtinhaber keine urheberrechtlich geschützten Kopiervorlagen zu Auswahl anbieten.

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Sicherungskopien von Musik-CDs?

Ein gewerblicher Unternehmer, der z. B. für die Musikberieselung seiner Kunden eine CD beschafft, darf ohne spezielle Erlaubnis des Rechtinhabers strenggenommen für seinen gewerblichen Gebrauch davon keine Sicherungskopie herstellen.

Sicherungskopien, gibt es grundsätzlich nur bei Computerprogrammen. Nach Par 69d Abs. 2 UrhG darf eine Sicherungskopie hergestellt werden, wenn dies für die künftige Nutzung eines Programms erforderlich ist, und dies nicht nur für den Privatgebrauch, sondern auch in einem gewerblichen Betrieb.

Dass allerdings Sicherungskopien von Musik-Cds und Filmen im Gegensatz zu den Sicherungskopien von Computerprogramme nicht erlaubt sind, fällt nicht besonders auf, weil von Musik-Cds und Filmen ja Privatkopien lt. Par 53 UrhG hergestellt werden dürfen. Umgekehrt dürfen von Computerprogrammen keine Kopien für den Privatgebrauch hergestellt werden. Wer soll da noch durchblicken.

Es bleibt zu klären, ob von CDs, die weder für private Zwecke noch zur Softwaresicherung nach Par 69d Abs. 2 UrhG kopiert werden dürfen, denn wenigstens Archivkopien nach Par 53 Abs. 2 Nr. 2 - z. B. für eine Sicherung an einem anderen Ort - hergestellt werden dürfen. Ich vermute, dass hierfür die Grenzen sehr eng gesteckt sind. Einen Hinweis "Sicherungskopien und Privatkopien sind nur in besonderen Fällen, Archivkopien aber immer erlaubt" habe ich bisher vergeblich gesucht.

Dass das Zerkratzen einer CD kein zwingendes Argument für die Herstellung einer Sicherungskopie ist, wird deutlich, wenn man bedenkt, dass ein vorhandener Kopierschutz nicht umgangen werden darf und dass es auch Medien gibt, von denen ohnehin weder Sicherungskopien noch Privatkopien hergestellt werden dürfen, nämlich elektronische Datenbanken, z. B. Telefonverzeichnisse auf CD.

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Filme und Musik-CDs zur Auflockerung des Schulunterrichts

Nach Par 53 UrhG dürfen lt. Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Privatgebrauch hergestellte Kopien nur an wenige enge Freunde verteilt werden. Filme und Musik-CDs dürfen aber auch einer etwas größeren Gruppe vorgeführt werden, solange hierfür keine körperlichen Vervielfältigsstücke hergestellt werden. Auch digitale Kopien auf CD oder Videokassetten sind körperliche Kopien im Sinne des UrhG.

Der Bereich des privaten und sonstigen eigenen Gebrauch des Par 53, der nur für körperliche Vervielfältigungen gilt, darf nicht verwechselt werden mit dem Öffentlichkeitsbegriff des Par 15, bei dem es auch um nicht körperliche Wiedergaben geht (Vortrag, Aufführung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung im Internet u. dergl.). Im Par 15 sind die Beispiele für Verwertungen bzw. Wiedergaben in körperlicher und unkörperlicher Form aufgeführt: Der private Gebrauch nach Par 53 Abs. 1 ist enger begrenzt als der Öffentlichkeitsbegriffs des Par 15 Abs. 3.

In den Kommentaren hierzu heißt es: Ich schließe daraus, dass ein Lehrer z. B. in der letzten Stunde vor den Ferien innerhalb des Klassenverbands zur reinen Unterhaltung der Schüler einen Film vorführen oder eine Musik-CD abspielen darf.

Aber es gibt auch Gegenstimmen, die auf die noch ausstehende höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu hinweisen und die Auffassung vertreten, dass Wiedergaben im Schulunterricht auch im engen Klassenverband öffentlich sind.

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Öffentliche Ausstellungen

Bei der Ausstellung von Werken der bildenden Kunst werden die Rechte des Urhebers oft überschätzt. Aus der Auflistung der Verwertungsrechte in Par 15 geht nicht hervor, dass das dort im Abs. 1 genannte Ausstellungsrecht nur für noch nicht veröffentlichte Werke gilt. Konkreter, aber auch nicht ganz leicht zu verstehen, sind die Ausführungen in den Par 18 un 44 Abs. 2: Dass Vervielfältigsstücke von Werken der bildenden Kunst auch ohne besondere Erlaubnis des Urhebers öffentlich ausgestellt werden dürfen (z. B. im Kaufhaus erworbene Kunstdrucke als Wandschmuck im Rathaus), hat mir einmal ein Experte sinngemäß wie folgt erklärt:

Das Ausstellungsrecht des Urhebers gilt lt. Par 18 UrhG nur für noch nicht veröffentlichte Werke. Mit der Veröffentlichung ist das Ausstellungsrecht des Urhebers erschöpft.

Sobald das Ausstellungsrecht erschöpft ist, bedürfen weder der Eigentümer des Originals, noch der eines Vervielfältigungsstücks einer Zustimmung des Urhebers, wenn sie ihr Eigentum in der Öffentlichkeit ausstellen wollen.

Der Par 44 Abs. 2 schränkt die Rechte des Urhebers noch weiter ein, was aber ebenfalls nur bei noch unveröffentlichten Werken eine Rolle spielt. Par 44 Abs. 2 privilegiert den Eigentümer eines unveröffentlichten Originals gegenüber dem Eigentümer eines unveröffentlichten Vervielfältigungsstücks. Ersterer darf grundsätzlich (erst-)ausstellen, letzterer nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers.

Das heißt, der Urheber kann die Ausstellung bereits veröffentlicher Werke nicht mehr verhindern, egal ob es sich um Originale oder Vervielfältigungsstücke handelt.

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Ausstellung von Plagiaten und Privatkopien

Nach neuen höchstrichterlichen Entscheidungen (EuGH, BGH, BVerfG) dürfen auch Plagiate öffentlich ausgestellt werden. Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen lt. Par 96 Abs. 1 UrhG zwar nicht verbreitet und zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Die Ausstellung ist aber anders als z. B. der Verkauf keine Verbreitung und sie ist auch keine öffentliche Wiedergabe (vgl. Par 15 Abs. 2).

Siehe hierzu http://lexetius.com/2009,1846 Wenn aber Plagiate öffentlich ausgestellt werden dürfen, heißt das meines Erachtens, dass man auch für den Privatgebrauch kopierte Gemälde oder Fotos öffentlich ausstellen darf (natürlich nur in Form von körperlichen Vervielfältigungsstücken, also nicht im Internet, vgl. auch Par 53 Abs. 6 UrhG).

Möglicherweise ist jetzt eine Regelungslücke entstanden. Denn es war sicher sich nicht die Absicht des Gesetzgebers, dass Plagiate und Privatkopien öffentlich ausgestellt werden dürfen.

Der Urheber kann mit seinem Vervielfältigungsrecht (Par 16 UrhG) erreichen, dass nur eine bestimmte Anzahl oder sogar nur ein einziges Exemplar seines Werkes, nämlich das Original, öffentlich zur Schau gestellt wird. Die Vervielfältigung für den privaten Gebrauch kann er aber nicht verhindern. Wenn jetzt aber ursprünglich für den privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke später öffentlich aussgestellt werden dürfen, ist das Vervielfältigungsrecht nur noch ein halbes Recht. Oder besser gesagt, es ist nicht mehr ganz so stark, wie es nach dem Willen des Gesetzgebers wohl sein sollte.

Solche komplizierten Fälle zeigen, dass die Gerichte und auch der Gesetzgeber mit dem Urheberrecht überfordert sind. Wahrscheinlich ist die vollständige Abschaffung, wie im Buch "No Copyright" von Joost Schmiers und Marieke van Schijndel gefordert, der beste Weg.

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Literatur:

[SCHULZE] Schulze, Gernot:
Meine Rechte als Urheber
Urheber- und Verlagsrecht
Beck-Rechtsberater in dtv

[HARKE I] Harke, Dietrich:
Urheberrecht
Fragen und Antworten
Carl Heymanns Verlag

[HARKE II] Harke, Dietrich:
Ideen schützen lassen?
Patente . Marken . Design . Werbung . Copyright
Beck-Rechtsberater im dtv

[KLINKERT/SCHWAB] Klinkert, Friedrich und Florian Schwab:
Markenrechtlicher Raubbau an gemeinfreien Werken - ein richtungsweisendes "Machtwort" durch den Mona Lisa - Beschluss des Bundespatentgerichts?
GRUR 1999, S. 1067 - 1074

[SCHRICKER] Schricker, Gerhard:
Urheberrecht, Kommentar
München 1999

[SCHRICKER/LOEWENHEIM] Loewenheim, Ulrich:
Urheberrecht, Kommentar
München 2010

[MÖHRING/NICOLINI] Möhring, Philipp und Käte Nicolini:
Urheberrechtsgesetz, Kommentar
München 2000

[THOMASCHKI] Thomaschki, Kathrin E.:
Das schwarze Quadrat
Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit zeitgenössischer Kunst
Frankfurter Schriften zum Medienrecht

[HABERSTUMPF] Haberstumpf, Helmut:
Handbuch des Urheberrechts
Luchterhand

[ZENTEK] Zentek, Sabine:
Ein Handbuch für Recht in Kunst und Design
avedition
Stuttgart 1998

[NIRK/KURTZE] Nirk, Rudolf und Helmut Kurtze:
Geschmacksmustergesetz
Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz

[EICHMANN/v.FALCKENSTEIN] Eichmann, Helmut und Roland von Falckenstein:
Geschmacksmustergesetz
Beck'sche Kurz-Kommentare

[WENZEL] Wenzel, Karl Egbert:
Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung
Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln

[STUHLERT] Stuhlert, Sabine:
Die Parodie im Urheberrecht
Eine vergleichende Untersuchung von Parodien im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika
Verlag C.H Beck

[WANCKEL] Wanckel, Endress:
Foto- und Bildrecht
Verlag C.H Beck

[HOEREN/NIELEN] Hoeren, Thomas und Michael Nielen:
Fotorecht
Erich Schmidt Verlag

[SCHMIERS/vanSCHIJNDEL] Schmiers, Joost und Marieke van Schijndel:
No Copyright
Alexander Verlag Berlin/Köln

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Letzte Änderung: 8.05.2019

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